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12Os85/10g•OGH 12Os85/10g
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Orhan D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §12 zweiter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.März2010, GZ043Hv128/09w36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Orhan D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §12 zweiter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien Ende August 2008 den (in Deutschland) bereits rechtskräftig verurteilten Ümit O***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.006Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 824 +/67Gramm THC aus den Niederlanden aus und über Deutschland nach Österreich einzuführen, indem D***** O***** aufforderte, gegen ein vereinbartes Entgelt in der Höhe von 1.000Euro das Suchtgift in den Niederlanden zu übernehmen, nach Wien zu transportieren und ihm zu übergeben, wobei D***** O***** am 31.August2008 mit einem PKW nach Utrecht brachte, 25.000Euro zur Bezahlung des Suchtgifts mit sich führte, den Kontakt zu den unbekannten Mittätern „Osman“ und „Georgi“ herstellte und das Busticket für die Rückfahrt bezahlte.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus §281 Abs1 Z5 StPO.
Der Mängelrüge entgegen haben sich die Tatrichter mit den Umständen der Änderung in den Aussagen des Ümit O***** (von zwei Unbekannten auf den Beschwerdeführer als Auftraggeber des Suchtgiftschmuggels) auch hinsichtlich des Zeitpunkts dessen Information über die drohende Strafhöhe gar wohl auseinandergesetzt (US6f) und dabei diesen Zeugen auch korrekt zitiert (US6; ON29 S41), sodass der bekämpften Entscheidung weder Unvollständigkeit noch Aktenwidrigkeit anhaftet. Die Spekulation über die Motive des in Deutschland festgenommenen Suchtgifttransporteurs für den Wechsel in seiner Einlassung führt den Rechtsmittelwerber auf das Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld, die im kollegialgerichtlichen Prozess allerdings im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Argumentation mit dem Zweifelsgrundsatz ist in einer Mängelrüge nicht statthaft (Ratz, WKStPO §281 Rz454; RISJustiz RS0102162).
Auch die Angaben des Alibizeugen Nihat C***** hat das Erstgericht eingehend erörtert (US8f) und vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks verworfen. Der persönliche Eindruck des Gerichts von einer vernommenen Person lässt sich nicht erschöpfend in Worte kleiden und muss darum der Forderung des Angeklagten zuwider im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (RISJustiz RS0099413; Danek, WKStPO §270 Rz39). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher wiederum ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588; Ratz, WKStPO §281 Rz431). Letztlich mündet die Argumentation des Nichtigkeitswerbers neuerlich in eine nur im Einzelrichterverfahren zulässige Beweiswertrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.
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