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12Os68/10g•OGH 12Os68/10g
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt D***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §156 Abs1, Abs2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28.August2009, GZ601Hv1/09m73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt D***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zumindest seit 1.Juli1997 bis 29.Dezember2008 in W***** und anderen Orten Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft und veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, zumindest aber seiner Gläubigerin Maria Elisabeth D***** geschmälert, wobei der Schaden 50.000EUR jedenfalls übersteigt, indem er insbesondere
1. /am 1.August2002 Goldbarren im Wert von 10.100EUR an Dr.Wilhelm H***** verkaufte;
2. /im Jahr2003 die Erlöse von
a./vierLebensversicherungen im Gesamtwert von 68.000EUR an Gerhard K***** und
b./zwei Lebensversicherungen im Gesamtwert von 19.600EUR an Luise S***** übergab;
3. /zwischen 1.Jänner2001 und 8.Jänner2008 insgesamt 26.500EUR vom Konto Nr***** bei der B***** behob, ohne dieses Geld Maria Elisabeth D***** zukommen zu lassen;
4. /Wertpapierkonten bei der E*****, die mit 31.Dezember1996 einen Gesamtwert von 358.653,87EUR aufwiesen, schloss und diese Vermögenswerte nicht Maria Elisabeth D***** zukommen ließ, und zwar
a./Nr ***** am 14.November2000 mit unbekanntem Endsaldo;
b./Nr ***** am 29.Dezember2000 mit unbekanntem Endsaldo;
c./Nr ***** am 19.April2002 mit einem Endsaldo von 29.685,05EUR;
d./Nr ***** am 8.März2001, wobei hier im Jahr2001 Aktien im Wert von 11.613EUR verkauft worden waren;
e./Nr ***** am 18.Oktober2000, wobei hier der gesamte zum 31.Dezember2006 vorhandene Betrag von 67.670,10EUR bereits vor der Schließung behoben oder auf ein anderes Konto überwiesen wurde;
f./Nr ***** am 30.Dezember1999 mit unbekanntem Endsaldo;
g./Nr ***** im Jahr1999 mit unbekanntem Endsaldo;
5. /zwischen 2001 und 2007 Guthaben aus dem Sparkonto Nr ***** bei der B***** ********** zukommen ließ,
gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die von der Staatsanwaltschaft auf §281 Abs1 Z5 und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Unvollständigkeit macht die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z5 zweiterFall) geltend, das Erstgericht habe im Rahmen der Begründung der getroffenen (Negativ)Feststellung zur mangelnden Zuordenbarkeit der unter Punkt4./ der Anklage angeführten Wertpapierkonten und der zugehörigen Verrechnungskonten (US17) die Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** (S63 in ON37) mit Stillschweigen übergangen, „wonach das Sparbuch mit der Nummer*****, das als Verrechnungskonto zu dem unter Punkt4./e./ genannten Wertpapierkonto Nr***** diente, jedenfalls dem Angeklagten zugerechnet werden konnte und er dieses Sparbuch auch aufgelöst hat“. Die Beschwerde wendet sich mit diesem Einwand ausschließlich gegen die Konstatierungen zur Zuordenbarkeit des unter Punkt4./e./ der Anklage angeführten Wertpapierkontos (samt Verrechnungskonto). Sie lässt dabei allerdings außer Acht, dass schon die-wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene, allerdings unbekämpft gebliebeneNegativfeststellung zu Verbleib und Verwendung der auf den Wertpapierkonten vorhandenen Gelder einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida ausschließt. Die Tatrichter brachten nämlich ihre-von der Frage der Zuordenbarkeit der Konten losgelösteÜberzeugung zum Ausdruck, dass „nicht festgestellt werden konnte, dass die zu Pkt4./a./f./ der Anklage angeführten Beträge tatsächlich dem Angeklagten zugekommen sind“ (US26), und hielten damit fest, dass ungeklärt blieb, ob die auf den Wertpapierkonten bzw den Verrechnungskonten vorhandenen Gelder tatsächlich vom Angeklagten behoben und verwendet wurden. Aus dem vom Sachverständigen aufgezeigten Umstand, dass das oben angeführte Verrechnungskonto (Sparbuch) vom Angeklagten aufgelöst wurde, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daher nichts zu gewinnen, weil dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, von wem die darauf befindlichen Beträge tatsächlich behoben wurden (vgl den bezughabenden Kontoauszug in S181, 183 in ON37). Demzufolge betrifft die von der Beschwerdeführerin ihrer Rüge zugrunde gelegte Urteilspassage keine entscheidende Tatsache.
Die Mängelrüge moniert ferner die unterlassene Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen Mag.G***** (S153 bis 157 in ON37), „wonach zusammengefasst aus betriebswirtschaftlicher Sicht Vermögensbestandteile des Angeklagten in der Höhe von 403.000EUR (Variante1) bzw 361.000EUR (Variante2) verheimlicht werden“. Sie verfehlt mangels der gebotenen Darlegung, auf welche konkreten, dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen sich diese „Verdachtsmomente“ (S 153 in ON 37) im Sinn einer auf einer nicht näher detaillierten Ein und Ausgabenrechnung basierenden zusammenfassenden Pauschalbewertung beziehen sollen und welche erstgerichtlichen Feststellungen demnach von der vorgebrachten unvollständigen Begründung betroffen wären, eine gesetzmäßige Ausführung.
Weshalb sich aus Passagen der Einlassung desleugnenden-Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12.März2009 ein erörterungsbedürftiger (bedingter) Schädigungsvorsatz iSd § 156 StGB ergeben sollte, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht konkretisiert; solcherart entzieht sich diese bloße Behauptung einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Rechtsrüge (Z9 lita) bringt vor, das Erstgericht habe aufgrund rechtsirriger Interpretation des Schuldnerbegriffs und zufolge Missachtens von konstatierten deliktsspezifischen Tathandlungen keine Feststellungen zum Schadenseintritt sowie zur subjektiven Tatseite getroffen, verabsäumt es aber aufzuzeigen, aufgrund welcher in der Hauptverhandlung vorgekommener (§258 Abs1 StPO) Verfahrensergebnisse welche konkreten Feststellungen in diesem Zusammenhang indiziert gewesen wären und in Ansehung welcher Fakten entsprechende Konstatierungen zu einem Schuldspruch geführt hätten. Solcherart wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z9lita StPO nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz600).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).
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