OGH 9ObA38/10v

9ObA38/10vObergericht30.06.2010

Regest

Arbeitsrecht,

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA38/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MRDr.Peter Ladislav und Dr.Gerda HöhrhanWeiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stephan D*****, vertreten durch Dr.Michael Nocker LL.M; Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH, Fürstenweg176, 6020Innsbruck, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.394,51EUR bruttosA und Feststellung (Gesamtstreitwert 30.194,51EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 11.Februar2010, GZ10Ra151/09p16, womit das Urteil des Arbeitsund Sozialgerichts Wien vom 20.Juli2009, GZ33Cga148/08p12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches hinsichtlich der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 9.148,44EURsA und des Feststellungsbegehrens, soweit dieses über die Revision der jährlichen Checkliste „Jeppesen“ hinausgeht (Punkt3 des Berufungsurteils) als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird im darüber hinausgehenden Umfang (Zahlung von 447,88EUR brutto samt 11,19% Zinsen seit 27.8.2008 sowie Feststellung, dass die klagende Partei Anspruch darauf hat, dass für die jährlich durchzuführende Revision der Checkliste „Jeppesen“ notwendige Arbeitszeit als „jede andere von der Firma angeordnete Tätigkeit“ mit den in §32 Pkt32.1. litj des Kollektivvertrags „Tyrolean AirwaysKaufmännischTechnisches PersonalBordpersonal“ angeführten Prozentsätzen auf die Arbeitsund Ruhezeiten angerechnet und bezahlt wird) aufgehoben und in diesem Umfang an das Erstgericht zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

§32 („anrechenbare Arbeitszeit“) des Kollektivvertrags „Tyrolean AirwaysKaufmännisch Technisches PersonalBordpersonal“ (im Folgenden KV) sieht in seinem Pkt32.1. tabellarisch gegliedert vor, dass die in Spalte 1 angeführten dienstlichen Beanspruchungen zu den in Spalte 2 angeführten Prozentsätzen als Arbeitszeit angerechnet werden:

Spalte 1 Spalte 2

a) Die Flugzeit 100

b) Die Vorbereitungszeit 100

c) Die Flugabschlusszeit 100

d)TurnaroundZeiten 100

e)Planmäßige Wartezeiten 50

f) Positionierung (= Transport mit dem

Flugzeug oder einem anderen Fahrzeug)

vor einem Einsatz oder zwischen zwei

Einsätzen 100

g) Positionierung nach einem Einsatz

oder zwischen zwei Aufenthaltszeiten 50

h) Bereitschaftsdienst auf Flughäfen 100

i)Bereitschaftsdienst zu Hause 50

j)Jede andere von der Firma ange

ordnete Tätigkeit (zB LinkTraining, Flug

simulator, medizinische Untersuchung,

Unterricht, Fahrten als Selbstfahrer zu

bzw von einem Einsatz außerhalb der

Homebase etc) 100

k)Wartezeiten mit Ruhemöglichkeit 0.

Der Kläger ist als Pilot bei der Beklagten angestellt und Mitglied des Betriebsrats. Für die letztgenannte Tätigkeit nahm er am 23.8.2007 und am 12.6.2008 jeweils Dienstfreistellungen in Anspruch.

Zu den Tätigkeiten der Piloten gehört es auch, die für den Dienst erforderlichen Handbücher („Operation Manuals“) für den laufenden Betrieb ständig aktuell zu halten, was im Betrieb der Beklagten als „Revision“ bezeichnet wird. Bei diesen Revisionen sind im LoseBlattSystem herausgegebene Ordner zu aktualisieren, das heißt überholte Einlagen sind herauszunehmen oder auszutauschen und neue Blätter sind einzuordnen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Handbuch OMA (ein Band), das Handbuch OMB (zwei Bände) und OMC (darunter auch das sogenannte „Jeppesen“). Die Beklagte honoriert den für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwand nicht eigens als Arbeitszeit, insbesondere nicht als „andere angeordnete Tätigkeit“ iSd §32 Pkt32.1. litj des KV. Mehrfache Versuche des Betriebsrats, dies durchzusetzen, blieben erfolglos. TeilA behandelt generelle Dienstanweisungen des Operators, wie sich eine Flugplanung zu gestalten hat. Diese betreffen das gesamte Personal. Der zeitliche Aufwand, dieses Handbuch zu revidieren, was ca zweibis viermal pro Jahr erforderlich ist, beträgt zwischen fünf und zehn Minuten. Die Seiten, die ausgetauscht werden müssen, sind eigens mit einem Balken am Seitenrand gekennzeichnet. Teil B betrifft allgemeine Informationen hinsichtlich verschiedener Flugzeugtypen, wie beispielsweise Spannweite, Triebwerke, Beschreibung, Aircraft Systeme, Navigationsgeräte und IceRainProtection. Dreibis viermal pro Jahr gibt es Revisionen unterschiedlichen Umfangs, die durchschnittlich fünf bis zehn Minuten in Anspruch nehmen. Für das Revidieren hat man 14 Tage Zeit, bevor der jeweilige Inhalt gültig wird. Teil C gliedert sich in zwei Teile, der eine wird von „Jeppesen“ betreut, einem Unternehmen, das Material zur Fluginformation zur Verfügung stellt. Der zweite Teil wird von der Beklagten zur Verfügung gestellt und betrifft Company Processors und Airport Details. TeilC informiert den Piloten über Details auf den Zielflughäfen, die die Beklagte anfliegt, wie beispielsweise die Bodenbeschaffenheit, die Strecke, Anflugpläne, die Landung, Funkfrequenzen oder Tankmöglichkeiten. Auf den Austauschblättern, die wöchentlich zu revidieren sind, ist am unteren Rand vermerkt, was sich verändert hat, womit ein zeitaufwendiger Vergleich der alten mit der neuen Version, um Änderungen nachvollziehen zu können, nicht notwendig ist. Zeitlich beansprucht eine Revision von TeilC, lässt man ein genaues Durchlesen der Änderungen außer Betracht, je nach Umfang durchschnittlich 10Minuten.

Die JeppesenRevisionssendungen wurden dem Kläger zugestellt, es verblieb rund eine Woche, um die Revision durchzuführen. Zudem besteht die Möglichkeit, die letzten Änderungen der JeppesenHandbücher per Intranet abzufragen. Mit jeder Lieferung wird ein Deckblatt mitgesendet, das diejenigen Flughäfen auflistet, die von Änderungen betroffen sind. Das OMC muss jedenfalls hinsichtlich jener Flughäfen aktuell sein, die angeflogen werden. Auch im CrewRaum kann immer der aktuelle Stand dieser Handbücher sowohl elektronisch als auch mittels HardcopyEdition abgefragt werden. Zusätzlich befindet sich an Bord jedes Flugzeugs eine „ShipsLibrary“, die sämtliche Handbücher umfasst und von einer anderen Abteilung laufend aktualisiert wird. Der Pilot muss nur das Pilotenhandbuch OMC, nicht aber die anderen Bücher mitführen. Im Cockpit selbst stehen einem Piloten weder Tisch, noch Arbeitsfläche zur Verfügung, um Revisionen technisch durchführen zu können. Es ist weder vorgesehen noch erwünscht, dass die Piloten sämtliche Neuerungen bezüglich der Handbücher auswendig kennen.

Die Flugvorbereitungszeit des Piloten, die zu 100% als Arbeitszeit angerechnet wird, beginnt 70Minuten vor Abflug. Davon werden 30Minuten beim Dispatcher bzw Flight Operations Officer verbracht. Dort werden der Flugplan und die Dispatchermappe eingesehen. Diese enthält für den konkreten Flug vorbereitete Wetterinformationen, Besonderheiten den Flug betreffend, Ausweichflughäfen und Notams (Notice to Airman), dies sind Nachrichten über Errichtung, Zustand und Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren. In diesen 30Minuten wird auch der voraussichtliche Spritbedarf errechnet, ein CrewBriefing abgehalten und noch Einsicht in den CrewInformationFolder genommen, der täglich überarbeitet wird und die wichtigsten Informationen für die Crew enthält. Danach dauert der Transport zum Flughafen im Durchschnitt rund 15Minuten, die restliche Zeit, also 25Minuten, ist am Flugzeug zu verbringen, um es für den Abflug vorzubereiten. Bei Flugzielen, die oft angeflogen werden, ist eine derart umfangreiche Vorbereitung nicht erforderlich. Für die Flugvorbereitung beim Dispatcher werden, wenn ein routinemäßiger Flug am Programm steht, von den 30Minuten regelmäßig nur 15 in Anspruch genommen. Auch der Kläger benötigte in der Regel weniger als 30 Minuten an Flugvorbereitungszeit. Die einzelne Flugvorbereitungszeit wird nicht durch mehrere am selben Tag angeflogene Destinationen eingeschränkt, da im Detail immer nur der direkt bevorstehende Flug ausgearbeitet wird. Während der 30minütigen Flugabschlusszeit besteht keine Gelegenheit, die eingangs erwähnten Revisionen durchzuführen. Dasselbe trifft für die TurnaroundZeit, die zu 100% als Arbeitszeit vergütet wird, zu. Die Wartezeit zwischen zwei Flügen über die TurnaroundZeit hinaus gilt nicht als Dienstzeit. Bei Positionierungsflügen wird ein nicht aktives Besatzungsmitglied zu bzw von dienstlichen Einsätzen befördert. Während eines solchen Positionierungsflugs stehen den nicht aktiven Besatzungsmitgliedern keine *****assagierbereich zur Verfügung. Eine Unterlagenrevision ist problematisch, weil nicht vorhersehbar ist, wieviel Arbeitsfläche dem Piloten während der Zeit zur Verfügung stehen wird. Der Umstand, dass Flüge gänzlich gestrichen werden, die ursprünglich geplante Dienstzeit eines Piloten aber dennoch zu 100% entlohnt wird, tritt nicht regelmäßig auf. Dienstverkürzungen fallen wenn, dann in einem Ausmaß von ca 5 bis 15Minuten, aber ebenfalls unregelmäßig an. Beim Diensttausch zweier Piloten ergibt sich nicht automatisch eine Dienstverkürzung. Ein Diensttausch kommt auch nicht regelmäßig vor. Speziell im Zeitraum Oktober2008 bis März2009 hatte der Kläger überhaupt keinen Diensttausch. Wird ein Bereitschaftsdienst vorzeitig beendet, liegt ab diesem Zeitpunkt keine dienstliche Beanspruchung mehr vor. Im Zusammenhang mit Flugsimulatortraining entsteht keine Wartezeit. In unregelmäßigen Abständen werden die Piloten zu Bereitschaftsdiensten am Flughafen oder zu Hause eingeteilt. Während des Bereitschaftsdienstes müssen die Besatzungsmitglieder bereit sein, einen dienstlichen Einsatz binnen kurzer Zeit aufzunehmen. Von zu Hause aus muss der Dienst binnen 90Minuten unmittelbar am Flughafen angetreten werden. Der Kläger war von Jänner bis März2009 zweimal zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt. Bereitschaftsdienst am Flughafen wird zu 100%, Bereitschaftsdienst zu Hause nur zu 50% entlohnt.

Der Kläger begehrte für seiner Meinung nach nicht entlohnte Revisionstätigkeiten insgesamt 8.394,51EUR brutto sowie die Feststellung, dass er Anspruch darauf habe, dass die für die durchzuführenden Revisionen (AktuellHalten der von der Beklagten den Arbeitnehmern übergebenen Handbücher) notwendige Arbeitszeit als „jede andere von der Firma angeordnete Tätigkeit“ mit den im §32 Pkt32.1 litj des anzuwendenden Kollektivvertrags „Tyrolean AirwaysKaufmännischTechnisches PersonalBordpersonal“ angeführten Prozentsätzen auf die Arbeitsund Ruhezeiten angerechnet und entsprechend bezahlt werde.

Für die Revisionen der OMA Nachlieferungen habe er insgesamt 6 Stunden aufgewendet, für die Revision der OMB2007 und 2008 je 1,5Stunden für die OMC „Jeppesen“Revisionen 27mal wöchentlich je 1,5Stunden im Jahr2007, dasselbe im Jahr2008, letztlich für die jährliche Revision der „JeppesenCheckliste“ 6 Stunden. Der Kläger brachte dazu vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diese Tätigkeiten in anderen „Arbeitszeiten“, welche zu 100% entlohnt seien, unterzubringen. Er sei nicht verpflichtet, beispielsweise während der Bereitschaft zu Hause, welche nur mit 50% Arbeitszeit verrechnet werde, diese Tätigkeiten vorzunehmen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Durch Diensttausche und frühzeitige Arbeitsbeendigungen komme es immer wieder dazu, dass genügend Zeit für diese Tätigkeiten zur Verfügung stehe. Insbesondere bestehe während der Flugvorbereitungszeit sowie während der Bereitschaftsdienste ausreichend Zeit, um eine aktuelle Revision vornehmen zu können. Dies treffe auch auf die jährliche ChecklistenRevision der „JeppesenListe“ zu, für welche maximal drei bis vier Stunden anzusetzen seien. Auch diese Arbeit müsse nicht in einem Zug vorgenommen werden.

Das Erstgericht wies, ausgehend von den eingangs erwähnten Feststellungen, das Klagebegehren zur Gänze ab: Dem Kläger wäre es möglich gewesen, die Revision der Unterlagen jeweils während der Flugvorbereitungszeiten vorzunehmen, sodass kein zusätzlicher Zeitaufwand angefallen sei. Es sei daher nicht notwendig gewesen, eine eigene Arbeitszeit iSd §32 Pkt32.1. litj zur Verfügung zu stellen.

Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Stattgebung der vom Kläger erhobenen Berufung einen Betrag von 447,88EUR bruttosA zu und stellte fest, dass der Kläger Anspruch darauf habe, dass die für die einmal jährlich durchzuführende Revision Checkliste „Jeppesen“ notwendige Arbeitszeit als „jede andere von der Firma angeordnete Tätigkeit“ mit den im §32 Pkt32.1. litj des anzuwendenden Kollektivvertrags „Tyrolean AirwaysKaufmännischTechnisches PersonalBordpersonal“ angeführten Prozentsätzen auf die Arbeitsund Ruhezeiten angerechnet und bezahlt werde. Die Abweisung des darüber hinausgehenden Zahlungsund Feststellungsbegehrens bestätigte es unbekämpft. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den Zuspruch von 447,88EUR brutto begründete es damit, dass das Erstgericht die vom Kläger behauptete jährliche Revision nicht berücksichtigt habe. Da die Beklagte selbst einen dafür erforderlichen Zeitaufwand von drei bis vier Stunden zugestanden habe, habe gemäß §273 Abs2 ZPO der erforderliche Aufwand mit vier Stunden festgesetzt und auch dem Feststellungsbegehren zugrundegelegt werden können.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Ersturteils abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch zulässig; sie ist im Rahmen des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob die jährliche Revision der Checkliste „Jeppesen“ einer der im Kollektivvertrag geregelten speziellen Arbeitszeiten unterfällt oder aber als „jede andere angeordnete Tätigkeit“ iSd §32 Pkt32.1. litj des Kollektivvertrags eigens zu berechnen und zu entlohnen ist. Die Anwendung des §273 Abs2 letzter Satz ZPO auf das Feststellungsbegehren ist schon deshalb verfehlt, weil hier kein Geldbetrag, der 1.000EUR nicht übersteigt, geltend gemacht wird, sondern die künftige Anrechnung der für die jährlich „Jeppesen“-Revision erforderlichen Zeiten als gesondert zu entlohnende Arbeitszeit.

Aber auch hinsichtlich des aktuell in einer Höhe von 447,88EUR bruttosA bestehenden Leistungsbegehrens ist diese Bestimmung nicht heranzuziehen: Selbst wenn der für einen einzelnen Anspruch begehrte Betrag 1.000EUR nicht übersteigt, ist die Festsetzung nach freier Überzeugung nämlich nur zulässig, wenn auch die weitere Voraussetzung hinzutritt, dass sich dieser Anspruch nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen lässt (Rechberger in Rechberger ZPO3 §273 Rz8). Nachdem es dem Erstgericht unschwer möglich war, hinsichtlich der laufenden Revisionen entsprechende Feststellungen zu treffen, ist nicht ersichtlich, welche Schwierigkeiten bei der Aufklärung der zusätzlichen jährlichen Revision auftreten sollen.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass allein ein möglicher Überhang von Dienstzeitstunden über tatsächlich geleistete Dienstzeiten eine Aufrechnung nicht erlaubt: Die Beklagte setzt sich in ihrer Argumentation über die Feststellung hinweg, dass derartige Zeiten nur sehr unregelmäßig und überdies in geringem und nicht vorhersehbarem Umfang anfallen. Auch die zu Hause verbrachte Bereitschaftszeit muss vom Kläger für derartige Tätigkeiten nicht herangezogen werden: Allein die nur 50%ige Bewertung und Entlohnung dieser Zeiten gibt deutlich zu erkennen, dass es sich um „echte“ Bereitschaftszeiten handelt, die ein Pilot grundsätzlich mit frei zu gestaltenden privaten Tätigkeiten ausfüllen darf, aber dadurch eingeschränkt ist, dass jederzeit, und zwar binnen 90Minuten, der Dienstantritt erforderlich sein kann. Zusätzliche Arbeitspflichten können daher in dieser Zeit nicht auferlegt werden. Nicht festgestellt wurde hingegen, ob die jährlich anfallende Revision der Checkliste vernünftigerweise nur in einem Zuge durchzuführen ist oder, wie von der Beklagten behauptet, auch auf mehrere Arbeitszeiten aufgeteilt werden kann. Insbesondere fehlt es auch an Feststellungen, ob nicht die Flugvorbereitungszeiten, in denen die sonstigen Revisionstätigkeiten untergebracht werden können, auch noch die Vornahme dieser Tätigkeit erlauben. Der Beklagten ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass eine zweckorientierte und interessenausgleichende Auslegung des Kollektivvertrags dazu führen kann, dass die zu 100% angerechneten und entlohnten Bereitschaftszeiten am Flughafen grundsätzlich für diese der Dienstpflicht entsprechende Tätigkeit herangezogen werden müssen. Dies wird aber nur dann der Fall sein, wenn solche Bereitschaftszeiten so fallen, dass die jährliche Revision der Checkliste ohne Beeinträchtigung der Aktualität während eines solchen Bereitschaftsdienstes durchgeführt werden konnte bzw für die Zukunft betrachtet in der Regel auch durchgeführt werden kann.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §50 ZPO.

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