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7Ob34/10s•OGH 7Ob34/10s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Dr.Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen 26.000EURsA, den
Beschluss
gefasst:
Der Spruch des Urteils vom 5.Mai2010, 7Ob34/10s, wird in seinem letzten Absatz dahingehend berichtigt, sodass es zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 64,65 EUR (darin enthalten 10,76 EUR an USt) bestimmten Kosten der Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der offenbare Schreibfehler (Vertauschen der Parteienbezeichnung) wird gemäß §419 ZPO von Amts wegen berichtigt.
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