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6Ob123/10x•OGH 6Ob123/10x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr.Bernd Schön, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, wegen 117.154,76EURsA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.April2010, GZ4R30/10h, 4R57/10d63, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind sogenannte „überschießende“ Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden, nicht zu berücksichtigen (RISJustiz RS0037972 [T6, T7, T9, T14]). Anderes gilt nur dann, wenn diese Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendung fallen. Ob dies jeweils zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls (RISJustiz RS0037972 [T15]).
Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze, vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden muss (RISJustiz RS0112106, RS0042936 uva). Ob auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw beteiligten Personen vertretbar wäre, ist keine iSd §502 Abs1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (RISJustiz RS0112106 [T4]).
In Anbetracht des Umstands, dass die vor Vertragsabschluss geleistete Vorauszahlung von der beklagten Partei stammt und ein Eigengeschäft des Geschäftsführers der beklagten Partei nie behauptet wurde, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger habe die auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des G***** A***** nur so verstehen können, dass der Vertrag mit der beklagten Partei zustande kommt, jedenfalls vertretbar. Aus dem Umstand, dass auch der Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft bei einer Besprechung anwesend war, ist für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, zumal keine Feststellungen dahingehend vorliegen, dass dieser Willenserklärungen namens dieser Gesellschaft abgegeben hat.
Zusammenfassend bringt die Revision somit keine Rechtsfragen der in §502 Abs1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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