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10ObS87/10g•OGH 10ObS87/10g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer und Mag.Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021Wien, Friedrich-HillegeistStraße1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21.April2010, GZ7Rs21/10b14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe7 nicht erfülle, weil sie nach den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen mit der rechten Hand eine an der linken Hand angebrachte Notfallsvorrichtung (Rufeinrichtung) betätigen kann, um Hilfe herbeizurufen, ist durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen gedeckt. Gerade die Möglichkeit, mit einer oberen Extremität eine Rufeinrichtung zu bedienen, hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen als eine den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe7 hindernde Eigenschaft angesehen (vgl 10ObS267/03t = SSVNF18/55 mwN). Dadurch kann die Betreuung insgesamt insofern etwas einfacher gemacht und gestaltet werden, als die Pflegeperson nicht unbedingt ständig in der Nähe der Klägerin anwesend sein muss (vgl 10ObS110/02b). Soweit die Klägerin auf ihr hochgradig eingeschränktes Sehvermögen verweist, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt, dass die geistig orientierte Klägerin eine am Arm befestigte Rufhilfe jedenfalls ertasten könnte.
Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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