OGH 13Os42/10s

13Os42/10sObergericht17.06.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os42/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef V***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §12 dritter Fall StGB, §28a Abs1 fünfter Fall und Abs4 Z3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Jänner2010, GZ063Hv85/09v162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozef V***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §12 dritter Fall StGB, §28a Abs1 fünfter Fall und Abs4 Z3 (A) und des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 129 Z1, 130 vierter Fall, 15 StGB (B) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat ersoweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutungin Wien

(A)von Oktober 2008 bis Februar2009 zum vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca11.520Gramm Heroin eines Reinheitsgehalts von 10% sowie 3.520Gramm Amphetamin eines Reinheitsgehalts von 60%, durch Roman H***** beigetragen, indem er diesen bei den Auslieferungen begleitete, teilweise das Suchtgift (mit)verwahrte bzw sich in der Nähe zur Absicherung der Übergabe bereithielt;

(C)seit 28.Februar2009 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar einen Zulassungsschein lautend auf Danute Ha*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Die aus Z5, 9 (ersichtlich gemeint:) lita und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zum SchuldspruchA:

Die Tatrichter haben ihre zu A getroffenen Feststellungen auf das umfassende Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gestützt und diese schon damit keinesfalls bloß offenbar unzureichend begründet. Undeutlich ist die Bezugnahme auf dessen teilweise Bestätigung durch Angaben zweier namentlich genannter Zeuginnen ebensowenig (US21). Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit dieser Kontrollbeweise in Frage stellt, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung.

Der Einwand der Beschwerde (nominell Z5, der Sache nach Z5a), das Erstgericht habe es mit Blick auf die in der Hauptverhandlung geänderte Verantwortung des Angeklagten unterlassen, in Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung die näheren Umstände dessen erster polizeilicher Vernehmung zu überprüfen, spricht ein Aufklärungsdefizit (Z5a) an. Er lässt allerdings offen, was den Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert hat.

Da dem Angeklagten die Ausoder Einfuhr von Suchtgiften nicht zur Last gelegt wurde, bedurfte es entgegen der (der Sache nach) aus Z9 lita StPO erhobenen Rüge keiner Feststellungen zu Beitragshandlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit „Drogenschmuggelfahrten“.

Nominell aus Z5 und Z10, der Sache nach ebenfalls aus Z9 lita moniert der Beschwerdeführereine „bloß marginale“ Beteiligung selbst zugestehend und insoweit mit dem eigenen Vorbringen im Widerspruchdas Fehlen konkreter Feststellungen zu seinen Beitragshandlungen, übergeht dabei aber die eine Tatbeteiligung nach §12 dritter Fall StGB tragenden Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte jeweils mit Roman H***** mitging, für diesen das Suchtgift transportierte und dieses auch für den Genannten verwahrte (US16 zweiter Absatz). Offen lässt die Beschwerde, warum über den ohnehin festgestellten Tatzeitraum von Mitte Oktober2008 bis 12.Februar (erkennbar gemeint:) 2009 (US15) hinaus eine nähere Konkretisierung derim Regelfall keine entscheidende Tatsache betreffenden (RISJustiz RS0098557)einzelnen Tatzeitpunkte hier für die Lösung der Schuldfrage oder die Subsumtion einer begangenen Tat unter den angewendeten Strafsatz erforderlich gewesen wäre. Mangelnde Individualisierung (Z3) wirdzu Recht-nicht gerügt.

Der aus Z5 (dritter Fall) hinsichtlich der gegenständlichen Suchtgiftmengen behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (US16) und den dazu angestellten Erwägungen (US21) spricht im Hinblick auf den konstatierten Reinheitsgehalt des Heroins von 10% und das daraus jedenfalls resultierende Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ebensowenig eine für die Strafbarkeit oder die rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an wie der Hinweis auf den Umstand, dass die Tatrichter teils von Amphetamin (US3 und 16), teils von Metamphetamin (US21) ausgingen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und somit auch zu dem auf einen das Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§28a Abs4 Z3 SMG) gerichteten Vorsatz des Angeklagten leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei aus dem Geständnis des Angeklagten vor der Polizei, seinem Vorleben und-rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht ersetzbar (Ratz, WKStPO §281 Rz452)-aus der objektiv festgestellten Vorgangsweise ab (US22). Mit der Behauptung, der entsprechende Vorsatz könne „allein aus seinen bei der Polizei im Nachhinein angestellten Berechnungen nicht schlüssig nachvollziehbar begründet werden“, wird neuerlich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Subsumtionsrüge (Z10) vermisst ausreichende Feststellungen zu einem auf das Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge gerichteten Vorsatz, hält dabei aber nichtwie bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes gebotenan den gerade einen solchen konstatierenden Entscheidungsgründen (US16 unten) fest.

Zum Schuldspruch C:

Die Rechtsrüge (Z9 lita) verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt, weil sie nicht an den Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite (US20 unten und 21 oben) anknüpft, sondern diese mit der spekulativen Behauptung, der Angeklagte habe angenommen, der von ihm weggeworfene Zulassungsschein werde gefunden und dem rechtmäßigen Besitzer zukommen, beweiswürdigend in Abrede stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

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