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12Os197/09a (12Os198/09y)•OGH 12Os197/09a (12Os198/09y)
12Os197/09a (12Os198/09y)Obergericht10.06.2010
Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Jennifer J***** wegen des Vergehens des Raufhandels nach §91 Abs2 zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30.Jänner2008, GZ3U166/07x49, und den unter einem gefassten Beschluss gemäß §494a Abs1 Z2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Eisenmenger, zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 3U166/07x des Bezirksgerichts Kufstein verletzen das Gesetz
1. das Urteil vom 30.Jänner2008 in seinem Strafausspruch in §5 Z5 JGG und §31 Abs1 zweiter Satz StGB;
2. der unter einem gefasste Beschluss gemäß §494a Abs1 Z2 StPO auf Absehen vom Widerruf der zum AZ3U350/06d des Bezirksgerichts Kufstein gewährten bedingten Strafnachsicht in §§494a Abs1 und 495 Abs2 StPO sowie §55 Abs1 StGB.
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Kufstein im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Gründe:
Die am 26.Jänner1991 geborene Jennifer J***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16.April2007, GZ3U350/06d-20, mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des §5 Z4 JGG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Blg./2 zum Bezugsakt AZ3U166/07x des Bezirksgerichts Kufstein).
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30.Jänner2008, GZ3U166/07x-49, wurde die auch damals noch Jugendliche des am 28.Oktober2006 begangenen Vergehens des Raufhandels nach §91 Abs2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß „§§31 Abs1 und 40“ StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16.April2007, GZ3U350/06d-20, nach dem zweiten Strafsatz des §91 Abs2 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 200Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 100Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (das mit Beschluss ON64 richtig gestellte Urteilsdatum wurde entgegen richterlicher Anordnung [S306] am Rande der Urteilsurschrift ON49 nicht beigesetzt).
Unter einem erging der Beschluss, gemäß §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der zum AZ36Hv118/05p des Landesgerichts Innsbruck und zum AZ3U350/06d des Bezirksgerichts Kufstein jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.
§5 Z5 JGG gelangte ebenso wenig zur Anwendung wie §37 Abs1 StGB (vgl Hauptverhandlungsprotokoll S249, US9 vorletzter Absatz).
Die Geldstrafe wurde zur Gänze vollstreckt (ON68).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30.Jänner2008 in seinem Strafausspruch sowie der unter einem gefasste Beschluss gemäß §494a Abs1 Z2 StPO mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt im 16.Lebensjahr. Folglich hätten die Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (§1 Z3 JGG) nach §5 JGG zur Anwendung gelangen müssen.
Hat der Angriff im Sinne des §91 Abs2 StGB eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht (US6 letzter Absatz), so ist der Täter nach dem zweiten Strafsatz des §91 Abs2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360Tagessätzen zu bestrafen.
Sind bei einem Delikt alternativ Freiheits- oder Geldstrafe angedroht, so reduziert sich bei einer Jugendstraftat der Strafrahmen nach §5 Z4 und 5 JGG bei beiden Sanktionsarten auf die Hälfte (vgl Schroll in WK² JGG §5 Rz25).
Im vorliegenden Fall betrug das Höchstmaß einer zu verhängenden Geldstrafe gemäß §5 Z5 JGG 180Tagessätze. Eine Anwendung des §37 Abs1 StGB, die angesichts der Strafdrohung des §91 Abs2 zweiter Fall StGB eine Geldstrafe bis zu 360Tagessätze erlaubt hätte (Schroll in WK2 JGG §5 Rz43; 15Os68/04), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die vorliegende Jugendstraftat vom 28.Oktober2006 hätte bereits in dem früheren Verfahren AZ3U350/06d des Bezirksgerichts Kufstein abgeurteilt werden können. Demzufolge wurde anlässlich der nunmehrigen Urteilsfällung vom 30.Jänner2008 zutreffend gemäß §31 Abs1 StGB auf das Vor-Urteil bedacht genommen.
Bei Ausmessung der Zusatzstrafe darf aber nach §31 Abs1 zweiter Satz StGB das Höchststrafmaß für die nun abzuurteilende Tat, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (Ratz in WK2 §31 Rz8).
Durch die Verhängung einer (Zusatz)Geldstrafe von 200Tagessätzen in Missachtung des durch §5 Z5 JGG geänderten Strafrahmens bei ersichtlicher Nichtanwendung des §37 Abs1 StGB und demzufolge auch der bei Zusatzstrafen anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift des §31 Abs1 zweiter Satz StGB hat das Bezirksgericht Kufstein das Gesetz in den genannten Bestimmungen zum Nachteil der Verurteilten verletzt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher gemäß §292 letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Kufstein in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Im erneuerten Verfahren wird das Verschlechterungsverbot nach §290 Abs2 iVm §292 erster Satz StPO zu beachten sein, weshalb selbst für den Fall der Anwendung des §37 Abs1 StGB keine strengere Geldstrafe als im aufgehobenen Urteil und jedenfalls auch kein höherer Tagessatz (2EUR; vgl 12Os138/09z) ausgemessen werden darf.
§494a Abs1 StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während §31 StGB nur im Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung gesetzt wurden. Daher kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach §55 Abs1 StGB gemäß §494a Abs1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RISJustiz RS0111521; Jerabek in WK2 §55 Rz5). Vielmehr ist in jenen Fällen die Entscheidung gemäß §495 Abs2 StPO, also auch der Ausspruch vom Widerruf abzusehen (Jerabek, WKStPO §495 Rz3), in jenem Verfahren zu treffen, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält.
Da sich der vom Widerruf absehende Beschluss nur zum Vorteil der Jennifer J***** auswirkte, war insoweit lediglich die Gesetzesverletzung festzustellen.
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