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4Ob92/10y•OGH 4Ob92/10y
4Ob92/10yObergericht08.06.2010
aktive Beratung,Gewerblicher Rechtsschutz,
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.W***** M*****, Rechtsanwalt, , gegen die beklagte Partei Mag.Dr.W S***** KG, *****, vertreten durch Dr.Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29.März2010, GZ30R49/09k11, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§402Abs4 EO iVm §526Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§528a iVm §510Abs3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher grundsätzlich nicht erheblich iSd §528 Abs1 ZPO (RISJustiz RS0107771, RS0043000). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich die beanstandete Werbung ausschließlich an Unternehmer richtet, nicht vor. Das nicht weiter eingeschränkte Angebot einer „aktiven Beratung“ bei „Dienstvertrag Arbeitsrecht“ ist auch im gegebenen Zusammenhang (Inserat eines Steuerberatungsunternehmens) als Ankündigung einer umfassenden Rechtsberatung zu verstehen, zu der die Beklagte nach §3 Abs2 Z5 WTBG nicht befugt ist.
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