OGH 10Ob26/10m

10Ob26/10mObergericht01.06.2010

Regest

Unterhaltsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob26/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Fellinger, Dr.Hoch, Hon.Prof.Dr.Neumayr und Dr.Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj1.)Silvester B*****, geboren am 12.Juli1994, 2.)Annika B*****, geboren am 28. Dezember1998, und 3.)Lars B*****, geboren am 3.Juli2003, alle vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirke17., 18. und 19., 1190Wien, Gatterburggasse1214), wegen Unterhaltsvorschuss, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Mag.Anton B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.April2009, GZ44R193/08wU140, womit der als Zulassungsvorstellung zu wertende „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in einem Unterhaltsvorschussverfahren einen-nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14.10.2008, 10Ob88/08a, als Zulassungsvorstellung nach §63 AußStrG zu wertenden-„außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters zurück, weil der Rechtsmittelwerber keine ausreichenden und stichhältigen Gründe dargetan habe, um vom Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzugehen.

In dem vom Vater dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird die Abänderung bzw Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen beantragt.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und einen damit verbundenen Revisionsrekurs zurückweist, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl §63 Abs4 letzter Satz AußStrG). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (vgl RISJustiz RS0111234 [T3 und T5], RS0113296).

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl 6Ob96/08y mwN ua).

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