OGH 1Ob62/10i

1Ob62/10iObergericht01.06.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob62/10i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.med.dent.Susana L*****, vertreten durch Dr.Thomas J.Ruza, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Linien GmbH Co KG, Wien3, Erdbergstraße202, vertreten durch Dr.Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000EURsA und Feststellung (Streitwert 4.000EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22.Dezember2009, GZ15R142/09a41, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16.März2009, GZ31Cg208/07h35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, jeweils binnen 14Tagen der beklagten Partei die mit 908,64EUR (darin enthalten 151,44EUR USt) sowie der Nebenintervenientin die mit 906,48EUR (darin enthalten 151,08EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin rutschte als Fahrgast der Beklagten in einer UBahnstation auf einer mit Hundekot verschmierten Stelle aus und verletzte sich dabei. Die Verschmutzung bestand erst seit kurzer Zeit. Die Beklagte hatte die Nebenintervenientin mit der Reinigung der UBahnstation beauftragt.

Die Vorinstanzen haben eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte verneint.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die von der Beklagten im UBahnbetrieb vorgesehene Organisation der Reinigungsund Kontrollmaßnahmen Bedeutung für den Massenverkehr habe.

Die Revision der Klägerin ist entgegen diesem nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.

1. )Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§510 Abs3 Satz3 ZPO).

2. )Ein Beförderungsunternehmen trifft die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit seiner Fahrgäste zu gewährleisten (RISJustiz RS0021735), was auch die Verpflichtung umfasst, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung ermöglicht (2Ob35/97d ua). Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht nicht zu überspannen (RISJustiz RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RISJustiz RS0023950). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RISJustiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RISJustiz RS0023726).

3. )Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RISJustiz RS0110202), was genauso für die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des beklagten Beförderungsunternehmens gilt (5Ob145/07w). Die Entscheidung des Berufungsgerichts wäre daher nur im Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu korrigierenden Fehlbeurteilung revisibel. Das trifft bei den festgestellten Kontrollund Reinigungsmaßnahmen nicht zu. Die sehr große und stark frequentierte UBahnstation wird sowohl während des Tages als auch während der Nacht kontrolliert und gründlich gereinigt. Einmal pro Woche findet eine Nassreinigung statt, die im konkreten Fall in der Nacht vor dem Unfalltag vorgenommen wurde. Eine lückenlose, ununterbrochene Kontrolle und Reinigung der UBahnstation, die eine völlige Freiheit von verschmutzten, rutschigen Stellen garantieren würde, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise als unzumutbare Überspannung einer Verkehrssicherungspflicht gewertet. Eine Verunreinigung des Bodens durch Hundekot tritt nach dem festgestellten Sachverhalt in dieser UBahnstation durchschnittlich rund einmal täglich auf, was nicht zur Annahme einer besonderen Gefahrenquelle zwingt, die zusätzliche Sicherungsmaßnahmen indiziert hätte.

Da die Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41, 50 Abs1 ZPO.

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