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15Os43/10b•OGH 15Os43/10b
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann L***** und Silvana H***** wegen Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach §206 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13.November2009, GZ16Hv75/09s75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Silvana H***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Johann L***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie Silvana H***** mit ihrer Berufung.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann L***** und Silvana H***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach §§206 Abs1 (richtig: in der geltenden Fassung), 15 StGB (I.1.; Silvana H***** als Beteiligte nach §12 dritter Fall StGB), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach §207 Abs1 StGB idF BGBl1974/60 (I.2.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 StGB (richtig: in der geltenden Fassung, Johann L***** nach Z 2, Silvana H***** nach Z1; I.3.) und Johann L***** weiters der Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs2 StGB idF BGBl1989/242 (II.) schuldig erkannt.
Danach haben
I.Johann L***** und Silvana H*****, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, teils Johann L***** alleine in Weinitzen und Graz in wiederholten Angriffen
1. von 1994 bis 10.März1997 mit der am 11.März1983 geborenen Cornelia F***** „den außerehelichen Beischlaf unternommen bzw zu unternehmen versucht, wobei Silvana H***** ab einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt1994 in zahlreichen Angriffen bis etwa 1999 zur Tatausführung von Johann L***** beitrug, indem sie Cornelia F***** durch Androhung von Konsequenzen dazu brachte, den durch Johann L***** zu vollziehenden Beischlaf zu dulden und so die Tatausführungen erst ermöglichte;
2. von 1994 bis 10.März1997 Cornelia F***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen, indem Johann L***** sie mit seinem Finger vaginal penetrierte und sowohl Johann L***** als auch Silvana H***** den Oralverkehr bei der Genannten durchführten bzw von ihr an sich selbst durchführen ließen;
3. im Zeitraum 1994 bis 10.März2001 durch die unter PunktI.1. und I.2. angeführten Tathandlungen die bis dahin minderjährige, deren Aufsicht unterstehende Cornelia F***** unter Ausnützung ihrer Stellung zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen“.
II.Johann L***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr1997, 1999 und 2000 bis 2002 in mehrfachen Angriffen in Weinitzen und Graz Cornelia F***** mit Gewalt, indem er sie an den Handgelenken oder Schultern packte und ins Bett drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Johann L***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Z5 und 5a, Silvana H***** mit einer auf Z4, 5, 5a, 9 lita, 10 und 11 des §281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dem Rechtsmittel der Zweitangeklagten kommt Berechtigung zu.
Denn zutreffend weist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge darauf hin, dass in den Urteilsgründen bezüglich der Schuldsprüche I.1. und 2.jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Eine Absicht, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (US8f), verlangen die vorliegenden Tatbestandsvarianten gerade nicht (vgl zu den Vorsatzerfordernissen Schick in WK2 §206 Rz21, §207 Rz17; Kienapfel/Schmoller StudB BT III §206 bis 207 Rz32ff).
Lediglich zum Schuldspruch I.3. findet sich die Konstatierung, dass die beiden Angeklagten wussten dass sie ihr Autoritätsverhältnis bei den sexuellen Übergriffen ausnützten (US15).
Damit ist das Urteil mit einem Mangel an Feststellungen behaftet (zum Begriff s Ratz, WKStPO §281 Rz605), der die Nichtigkeit der Schuldsprüche I.1. und 2. bewirkt und die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang unvermeidlich macht. Dieser Umstand kommt auch dem Erstangeklagten Johann L*****, zu statten, der die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung nicht ergriffen hat (§290 Abs1 zweiter Satz StPO),
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof weiters davon überzeugt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten Johann L***** auch zum Schuldspruch II. mit einem amtswegig wahrzunehmenden Rechtsfehler (Z9 lita) in Ansehung der subjektiven Tatseite behaftet ist, enthalten doch die Urteilsgründe auch zu diesem Schuldspruchfaktum keinerlei Konstatierungen (zu dem von §201 StGB geforderten Vorsatz s neuerlich Schick in WK2 §201 Rz35; Kienapfel/Schmoller StudB BTIII §§201 bis 202 Rz34). Es war daher auch dieser Schuldspruch zu kassieren.
Im Hinblick auf die Aufhebung der Schuldsprüche I.1. und 2. war auch der idealkonkurrierende Taten betreffende Schuldspruch I.3. zu beheben (§289 StPO; Ratz; WKStPO §289 Rz3).
Mit ihren weiteren Rechtsmittel sind die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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