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15Os40/10m•OGH 15Os40/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotmsy als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Johannes G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ820BE322/09y des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.Februar2010, AZ23Bs41/10p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Johannes G***** gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäß §46 Abs1 StGB durch das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 10.Februar2010 nicht Folge.
Dagegen richtet sich die durch ein Schreiben des Strafgefangenen vom 11.April2010 „berichtigte“Beschwerde, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§89 Abs6 StPO, §17 Abs3 StVG).
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