OGH 14Os48/10f

14Os48/10fObergericht18.05.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os48/10f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Dezember2009, GZ15Hv113/09x29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB (1) und der geschlechtlichen Nötigung nach §202 Abs1 StGB (2) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er am 28.Juli2009 in Graz

(1)Astrid E*****-K***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie gegen eine Stiege stieß, an den Handgelenken festhielt, sie mit einer Hand an der nackten Scheide massierte und ihr einen Finger in die Scheide einführte;

(2)Astrid E*****-K***** außer den Fällen des §201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie gegen einen stehenden Zugwaggon drückte, sodass sie nicht entkommen konnte, ihr mit beiden Händen unter ihr TShirt fuhr und ihre nackten Brüste massierte;

(3)Peter K***** durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen dessen Gesicht und dessen Bauchbereich, welche eine Kopf- und eine Bauchprellung zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt.

Der auf Z4 des §281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Antrag auf Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Gutachters zum Beweis dafür, dass „die Zeugin E*****-K***** unter Wahrnehmungsstörungen, insbesondere in sexueller Hinsicht leidet und eine sexuelle Handlung nicht im Hinblick auf Gewaltanwendung und Einvernehmlichkeit unterscheiden kann“ (ON28 S12), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil nicht dargetan wurde, dass das Opfer die erforderliche Zustimmung zur psychiatrischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RISJustiz RS0118956, RS0108614; Ratz, WKStPO §281 Rz350).

Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung, wobei es nur in besonderen Ausnahmefällen der Hilfestellung eines Sachverständigen bedarf (RISJustiz RS0120634). Allein die unsubstanziierte Behauptung, in der Vergangenheit hätten „offensichtlich Vorfälle stattgefunden“, und der Hinweis auf den Umstand, dass sich die Zeugin im Landesnervenklinikum Siegmund Freud Graz in Behandlung befunden hatte, sind nicht geeignet, die Annahmen eines Ausnahmefalls im Sinn der angeführten Judikatur zu rechtfertigen, der die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zweck der Glaubhaftigkeitsprüfung indizieren würde.

Das den Beweisantrag ergänzende Vorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Mit Blick auf §290 Abs1 zweiterSatz ersterFall StPO sei festgehalten, dass die Feststellungen, wonach der Angeklagte das Opfer nicht weggehen ließ und es an seinen Handgelenken festhielt (US5), infolge Fehlens von Konstatierungen über die zeitliche Komponente des Geschehens (zu deren Relevanz: Schmoller SbgK §99 Rz34 bis 36) eine abschließende Beurteilung, ob die damit verbundene Freiheitsentziehung zumindest die Tatbestandserfordernisse des §99 StGB erfüllt (vgl Schick in WK² §201 Rz14 mwN), nicht zulassen. Dies kann auf sich beruhen, weil es sich bei §201 Abs1 StGB um ein alternatives Mischdelikt handelt (Schick in WK² §201 Rz3; 11Os12/06h) und keine über die allenfalls unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinausgehende Benachteiligung des Angeklagten vorliegt, weil eine Tatbegehung durch zweiNötigungshandlungen nicht erschwerend gewertet wurde (US12; vgl Ratz, WKStPO §281 Rz648, §290 Rz23).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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