OGH 14Os41/10a

14Os41/10aObergericht18.05.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os41/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolas Z***** wegen Verbrechen nach §3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 19.November2009, GZ38Hv22/09s129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben und es wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolas Z***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach §3g VG schuldig erkannt.

Danach hat er sich

(1)bis zum 15.November2007 in Axams auf andere als die in den §§3a bis 3f VG bezeichnete Weise mit „Wiederbetätigungsvorsatz“ im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er ein Schriftstück mit im Urteil im Einzelnen angeführten rassistischen, ausländerfeindlichen und nationalsozialistischen Witzen besaß, welches zur Beeinflussung eines Interessenten- und Sympathisantenkreises im nationalsozialistischen Sinn geeignet war;

(2)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Benjamin S***** und Markus F***** zwischen Juli und November2007 im nationalsozialistischen Sinne betätigt, und zwar durch Gründen und Betreiben eines auf die Verbreitung nationalsozialistischpropagandistischen Gedankenguts gerichteten Clubs in Zirl zur Schaffung eines Rahmens, innerhalb dessen Gleichgesinnte ohne Gefahr der Entdeckung zusammentreffen und rechtsextreme, verhetzende und NSpropagandistische Musik hören und ebensolche Symbole zur Schau stellen konnten, indem er sich bereit erklärte, den von Günther P***** für die Clubgründung aufgenommenen Kredit in der im Urteil näher bezeichneten Höhe und Weise zurückzuzahlen, Getränke einkaufte, Putzdienste verrichtete und auch im Besitz eines Schlüssels zum Clublokal war.

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Z8, 9, 10a, 11 lita, 11 litb und 13 des §345 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Deutlich und bestimmt genug (§§285a Z2, 344 StPO) macht der Nichtigkeitswerber (der Sache nach aus Z11 lita) zutreffend geltend, dass beiden Schuldsprüchen wegen des Fehlens einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage für das Tatbestandsmerkmal einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet (Ratz, WKStPO §281 Rz616; RISJustiz RS0120637).

Da der Tatbestand des §3g VGnach Art einer Generalklauseljede nicht unter §§3a bis 3f dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfasst, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschworenen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn erscheinen lassen. Andernfalls ist eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof gleich wie im Rechtsmittelverfahren durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich (RISJustiz RS0079817; Lässig in WK² VG §3g Rz18).

Der bloße Besitz nationalsozialistischen Propagandamaterials stellt ohne weiterein der Fragestellung konkretisierend zu beschreibende, etwa auf die Verbreitung jenes Gedankenguts gerichteteIntention für sich allein noch keine Betätigung im genannten Sinn dar (15Os49/04 = RISJustiz RS0080014 [T3]; Lässig in WK² VG §3g Rz9). Demnach ermöglicht die nur auf den Besitz eines Schriftstücks nationalsozialistischpropagandistischen Inhalts mitohne konkreten Sachverhaltsbezug, sohin zirkulär bezeichnetem„Wiederbetätigungsvorsatz“ gerichtete Fragestellung in der Hauptfrage1 keine Subsumtion unter die Deliktsmerkmale des inkriminierten Verbrechens nach §3g VG.

Mangels Konkretisierung des „nationalsozialistischpropagandistischen“ Gedankenguts, auf dessen Verbreitung jener (auch) vom Angeklagten gegründete und betriebene Club nach der Hauptfrage2 gerichtet war, sowie der dort zu hörenden „NSpropagandistischen“ Musik und zur Schau gestellten „eben solchen“ Symbole entbehrt auch diese Hauptfrage der für eine Subsumtion nach dem in Rede stehenden Verbrechen hinreichenden Sachverhaltsgrundlage.

Demzufolge warenin Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuraturder Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil in nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben (§§344 zweiterSatz, 285e StPO) und die Sache an das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (§351 zweiterSatz StPO).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen aus Z11 litb anzumerken, dass Art54 SDÜ die Verfolgung einer Tat (nur) dann untersagt, wenn in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde (durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch) verbraucht ist (RISJustiz RS0117954), somit aber nicht im Fall einer bloßen Verfahrensanhängigkeit. Beweisergebnisse dazu, dass zu dem von der Hauptfrage1 umfassten Sachverhalt „seitens der Staatsanwaltschaft Bozen Anklage erhoben wurde und das Verfahren noch als offen behängt“ (ON128 S5), vermochten daher kein Verfolgungshindernis zu begründen.

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