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13Os23/10x•OGH 13Os23/10x
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 129, Z1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8.April2010, GZ13Os23/10x4, wird in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf Seite4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „dieser Zeugen“ zu lauten hat: „dieses Zeugen“.
Gründe:
Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach §270 Abs3 erster Satz iVm §291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
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