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11Ns21/10t•OGH 11Ns21/10t
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB, AZ24Hv177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Der Verurteilte Johann P***** hatte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ24Hv177/07w beantragt. Diesen Antrag hatte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13.August2009, AZ11Os96/09s, gemäß §362 Abs3 StPO abgewiesen.
Der unter Bezugnahme auf diese Entscheidung nunmehr vom Verurteilten gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war gleichfalls abzuweisen. Eine zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche Verfahrenshandlung des Verurteilten ist nicht ersichtlich.
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