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9Nc13/10a•OGH 9Nc13/10a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton H*****, vertreten durch Poduschka AnwaltsgesellschaftmbH in Perg, gegen die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.)I AG, 2.)I***** AG, beide , vertreten durch Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3.)Mag.Dr.Karl P, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung, Zahlung und Feststellung (Streitwert 46.947,13EUR), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg N***** vom 5. Mai 2010 den
Beschluss
gefasst:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision des Klägers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6.Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. N***** gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er befangen sei: Der Kläger habe von der Beklagten mittlerweile einem enormen Kursverfall ausgesetzte - Aktien der I***** AG (=Erstnebenintervenient auf Seiten der Beklagten im vorliegenden Verfahren) erworben und begehre die Aufhebung dieses (Eigen)Geschäfts der Beklagten bzw die Rückzahlung seines Kapitals und Schadenersatz. Auch der seine Befangenheit anzeigende Richter habe über Vermittlung des „A*****“ derartige Aktien erworben und dem Prozessfinanzierer A***** ein Anbot auf Abtretung seiner Ansprüche (insbesondere solcher auf Schadenersatz) zur gerichtlichen Geltendmachung gegenüber den in Frage kommenden natürlichen und juristischen Personen gemacht, wobei auch die hier Beklagte als Anspruchsgegner in Frage komme. Es sei daher möglich, dass auch sein Name im Zusammenhang mit gleichartigen Prozessen aufscheine.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt nahe. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
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