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12Os38/10w•OGH 12Os38/10w
12Os38/10wObergericht11.05.2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag.Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ18HR343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 25.Februar2010, AZ8Bs14/10f (= ON419), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag.Herwig B***** gegen die am 8.Jänner2010 beschlossene Fortsetzung (ON215) der über ihn am 5.November2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita, litb und litc StPO angordnet.
Am 2.März2010 erhob der Beschuldigte gegen diesen Beschluss ersichtlich rechtzeitig eine von ihm handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde.
Da die Unterschrift eines Verteidigers fehlte, wurde die Eingabe vom Obersten Gerichtshof vorerst dem Verfahrenshilfeverteidiger Dr. K***** gemäß §3 Abs2 GRBG übermittelt.
Dieser schriftliche Verbesserungsauftrag wurde am Dienstag, den 23.März2010 zugestellt, die unterfertigte Grundrechtsbeschwerde vom Verteidiger jedoch erst nach Ablauf der Wochenfrist des §3 Abs2 GRBG am 31.März2010 zur Post gegeben. Eine Verschiebung des Fristendes gemäß §84 Abs1 Z5 StPO (iVm §10 GRBG) ist nicht eingetreten, weil Dienstag, der 30.März2010 kein Feiertag war. Eine Fristverlängerung aber ist gemäß §84 Abs1 Z1 StPO (iVm §10 GRBG) unzulässig.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§8 GRBG) zurückzuweisen.
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