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9ObA55/09t•OGH 9ObA55/09t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.KRMichaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anette H*****, vertreten durch Dr.Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 13.837,24EUR bruttosA, über die Revision (Revisionsinteresse 8.320,70EUR) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner2009, GZ12Ra92/08y19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 31.Juli2008, GZ18Cga14/08h15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27EUR (darin 123,71EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die zu einem Monatsbruttogehalt von 1.500EUR angestellt war, wurde am 20.11.2007 innerhalb der Probezeit von der Beklagten aufgelöst. Ausschlaggebender Grund dafür war die von der Klägerin bekanntgegebene Schwangerschaft.
Die Klägerin begehrte nicht die Feststellung des aufrechten Bestands ihres Arbeitsverhältnisses, sondern soweit im Revisionsverfahren noch relevantKündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum einer frist und termingerechten Kündigung zum 31.3.2008.
Das Erstgericht sprachmit Ausnahme einer nicht bekämpften Teilabweisungden Klagsbetrag zu.
Das Berufungsgericht wies das auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung gerichtete Begehren ab. Es verwies darauf, dass auf den vorliegenden Sachverhalt §12 Abs7 GlBG noch in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist und dort als Sanktion nur die Anfechtung der Beendigungserklärung vorgesehen war. Der Gesetzgeber zeigt wie vom Berufungsgericht zutreffend zitiert, in den Materialien zum BGBlI98/2008 (RV415 BlgNR23.GP6) auch ausdrücklich auf, dass die Neuregelung des §12 Abs7 letzterSatz GlBG eine wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt: Der/die Arbeitnehmer/in soll nunmehr ein Wahlrecht haben, entwederwie schon bisherdie diskriminierende Beendigung anzufechten oder diese gegen sich gelten zu lassen und dafür Schadenersatz begehren zu können. Es kann daher im Wesentlichen auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§510 Abs3 ZPO).
Lediglich ergänzend ist der Revision entgegenzuhalten:
Die Revisionswerberin bestreitet die dargestellte Rechtslage nicht, meint aber, dass im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon bisher (gemeint offenbar: im Wege der Analogie) die Alternative des Schadenersatzes offenstehen hätte müssen und hier ein solcher Ausnahmefall vorliege. Mit diesem, der Berufungsentscheidung einzig entgegengehaltenen Argument übersieht die Klägerin (die ihr Begehren ursprünglich nur auf den durch das Mutterschutzgesetz gewährten Bestandschutz gestützt hatte) aber, dass dieses Vorbringen der Unzumutbarkeit erstmals in der Revision erstattet wurde und daher als unzulässige Neuerung keine Beachtung mehr finden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§41, 50 Abs1 ZPO.
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