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4Ob68/10v•OGH 4Ob68/10v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr. Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Dr.Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.Bgesellschaft m.b.H., 2.F***** Klar, Geschäftsführer, beide *****, beide vertreten durch Dr.HeinzDietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.950EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24.Februar2010, GZ30R35/09a15, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402Abs4EO iVm §526Abs2Satz1ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1ZPO zurückgewiesen (§528a iVm §510Abs3ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Ob eine bestimmte Formulierung die Behauptung einer umfassenden Spitzenstellung enthält, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall steht die Auslegung der beanstandeten Formulierung durch das Rekursgericht im Einklang mit der Entscheidung 4Ob137/90 (=ÖBl1991, 80 Die Tageszeitung Österreichs). Dass allenfalls auch eine andere Auslegung möglich wäre, begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
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