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1Nc31/10i•OGH 1Nc31/10i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tamer A*****, vertreten durch Mag.Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1, Singerstraße1719, wegen 1.239,34EURsA, infolge des Ordinationsantrags der klagenden Partei gemäß §28 JN den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß §28 JN das Landesgericht Innsbruck als örtlich zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Innsbruck, begehrt in seiner Amtshaftungsklage den Ersatz des Schadens, der ihm im Zusammenhang mit einem bei der österreichischen Botschaft in der Türkei geführten Verfahren über die Erteilung eines Familienvisums entstanden sei. Mit seiner Klage verband er den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge für die auf eine im Ausland begangene Amtspflichtverletzung gestützte Klage ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (1Nc73/03f mwN). Die österreichische Gerichtsbarkeit ist auch für Amtspflichtverletzungen im Ausland durch Organe des auswärtigen Dienstes gegeben. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (RISJustiz RS0035358).
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