Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nc30/10t•OGH 1Nc30/10t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zur AZ12Nc4/09s anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Ingrid L*****, infolge Vorlage der Akten durch das Oberlandesgericht Linz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer „Klage auf Schadenersatz gegen das Land Salzburg bzw als handelndes Organ Bezirkshauptmannschaft Zell am See“. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, mutwillige, mit Beschädigungsvorsatz unter behördlicher Befehls und Zwangsgewalt geführte Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See hätten ihr näher bezeichnete Vermögensnachteile zugefügt. Weiters erwähnte die Antragstellerin in ihrer Eingabe, ihr seien auch vermögensrechtliche Nachteile „aus der gemeinsamen Weigerung des Konkursrichters und des Masseverwalters, Masseteile der Verwertung zuzuführen“, entstanden.
Das Landesgericht Salzburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor, da die Antragstellerin auch Ansprüche aus Verfügungen eines Richters dieses Landesgerichts behaupte. Das Oberlandesgericht Linz regte gemäß §9 Abs4 AHG die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof an. Die Antragstellerin wolle Schadenersatzansprüche auch aus der Abführung eines Konkursverfahrens geltend machen, in dem das Oberlandesgericht Linz mehrfach Rekursen der Gemeinschuldnerin einen Erfolg versagt habe.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das für das Amtshaftungsverfahren im Instanzenzug zuständig wäre. Davon kann im vorliegenden Verfahren nach dem derzeitigen Verfahrensstand keine Rede sein, beantragt die Antragstellerin die Verfahrenshilfe doch ausdrücklich (nur) zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen das Land Salzburg, die sie aus behördlichen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ableitet. Auch wenn sie in ihrer Eingabe zusätzlich auf vermögensrechtliche Nachteile verweist, die ihr durch Unterlassungen im Konkursverfahren erwachsen seien, nimmt sie diese nicht zum Anlass, Verfahrenshilfe auch zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich aufgrund rechtswidriger schuldhafter Schädigung in einem gerichtlichen Verfahren zu beantragen.
Sollte das Oberlandesgericht Linz der Auffassung sein, die Eingabe der Antragstellerin könnte allenfalls auch in diesem Sinne verstanden werden, wird es eine entsprechende Klarstellung anzuregen haben. Dies ist allerdings nicht anzunehmen, hat die Antragstellerin doch ein eigenes Verfahren gegen die Republik Österreich mit dem Vorwurf einer verfehlten Entscheidung des Konkursgerichts anhängig gemacht (hg1Nc16/10h, 12Cg19/10g des Landesgerichts Salzburg).
Da ein Anwendungsfall des §9 Abs4 AHG jedenfalls derzeit nicht vorliegt, sind die Akten dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.