OGH 15Os42/09d

15Os42/09dObergericht11.11.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os42/09d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am11.November2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hofer als Schriftführerin in der Medienrechtssache der Antragsteller Julius M***** und Franziska M***** gegen die Antragsgegnerinnen „Ö*****"***** GmbH und M***** GmbH wegen §§6 Abs1,7Abs1 MedienG, AZ093Hv8/08i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

In der Medienrechtssache der Antragsteller Julius M***** und Franziska M***** gegen die Antragsgegnerinnen „Ö*****"***** GmbH und M***** GmbH, AZ093Hv8/08i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurden die Antragsgegnerinnen mit Urteil dieses Gerichts vom 4.April2008 (ON 15) wegen zweier am 11. und 12.Jänner2008 im periodischen Druckwerk „Ö*****" veröffentlichter Artikel bzw einer auf der InternetWebsite www.*****.at am 11. Jänner 2008 vorgenommenen Veröffentlichung zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen nach § 7 Abs1 MedienG, hinsichtlich des Erstantragstellers auch nach §6Abs1 MedienG, an die Antragsteller verurteilt.

Den dagegen erhobenen Berufungen der Antragsgegnerinnen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (sowie der Antragsteller wegen Strafe) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2008, AZ 17 Bs 244/08v (ON32), nicht Folge.

Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art10 MRK, der Antrag der Antragsgegnerinnen „Ö*****"***** GmbH und M***** GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens nach §363a StPO per analogiam (RISJustiz RS0122228) iVm§ 41Abs1 MedienG. Dazu wird -zusammengefasst - vorgebracht, dass bei den vorliegenden Veröffentlichungen die zwischen den von den Grundrechten auf Freiheit der Meinungsäußerung nachArt 10 MRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK geschützten Interessen vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung ausschlage, weil die Antragsteller ihr „Ehe- und Liebesleben" sowie ihre Beziehung in einem im Verfahren relevierten (im Wochenmagazin „N*****" im September2007 veröffentlichten) früheren Interview bereits selbst der Öffentlichkeit preisgegeben und solcherart ihr Einverständnis zur inkriminierten Berichterstattung gegeben hätten. Der Vorwurf des Ehebruchs(§6Abs 1 MedienG) sei mit Blick auf die sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnisse, nämlich die „zunehmende Schnelllebigkeit von Ehen und Partnerschaften" nicht mehr als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu beurteilen.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

1. / Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich zwischen - hier - dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene für den hier interessierenden Bereich primär durch § 7 MedienG gewährleistet (11 Os 144/07x, MR 2009, 7). Während § 7 Abs1 MedienG entsprechend dem Gesetzesvorbehalt desArt 10 Abs2 MRK das Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt, trägt der Gesetzgeber mit §7Abs 2 MedienG diesem Grundrecht wieder Rechnung, und zwar durch die Normierung von Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen der Anspruch auf Entschädigung nicht besteht (15Os 175/08m, MR 2009, 11). Der Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen mit Beziehung auf die Frage der Konsequenzen einer Veröffentlichung von Angelegenheiten des Privat- und Familienlebens durch den Betroffenen selbst wird paradigmatisch durch den Ausschlussgrunddes§ 7 Abs 2 Z3 MedienG - der dem Grundrecht auf Freiheit der MeinungsäußerungnachArt 10Abs1 MRK solcherart auf einfachgesetzlicher Stufe Geltung verschafft - geregelt (vgl 15Os 5/09p).

Nach § 7 Abs2Z 3 MedienG besteht ein Haftungsausschluss, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. Ein einmaliges Einverständnis kann daher grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte (vgl Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 30 mwN;15Os81/09i).

Ein solcherart geforderter enger sachspezifischer Konnex zur früheren Publikation, der eine Berichterstattung über Scheidungsabsichten und ein ehebrecherisches Verhalten des Erstantragstellers rechtfertigen könnte, ist nach den (allein maßgeblichen) Urteilsannahmen zum Bedeutungsinhalt des in Rede stehenden Interviews mit der Wochenzeitschrift „N*****" nicht vorgelegen. Denn demnach (S 13 des Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht) ist der Erstantragsteller Trennungs- und Scheidungsgerüchten, mit denen er, von ihm selbst nicht provoziert, konfrontiert wurde, dezidiert entgegengetreten. Somit hat er auch - dem Antragsvorbringen zuwider - kein Einverständnis zu einer solchen Berichterstattung gegeben. Dass die Antragsteller selbst aus Geltungssucht oder Marketinggründen mit ihrem Privatleben an die Öffentlichkeit gedrängt hätten, war nach den Urteilsannahmen des Berufungsgerichts sohin zu verneinen. Danach handelte es sich um den ersten medialen Auftritt der beiden (fast vier Monate vor den inkriminierten Veröffentlichungen und somit nicht „unmittelbar zuvor" [S12 des Erneuerungsantrags]), dessen Auslöser die wirtschaftlichen Turbulenzen rund um die Unternehmensgruppe des Erstantragstellers waren (neuerlich S 13 der Urteilsausfertigung). Das Antragsvorbringen, Julius und Franziska M***** hätten aus „offenkundigen Publizitätsgründen" ihr „Ehe- und Liebesleben öffentlich werbend zur Schau gestellt" und solcherart „bewusst mit ihrer selbst initiierten Medienpräsenz … zwecks Vermarktung ihrer Unternehmen besondere Solidität dokumentieren wollen, um der Affäre (rund um 'M*****') entgegenzuwirken", und sich somit ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs begeben, findet demnach in den Urteilsannahmen der hier befassten Gerichte keineswegs Deckung und verfehlt somit den zur prozessförmigen Antragsausführung erforderlichen Bezugspunkt.

2. / Unehrenhaft ist ein Verhalten (§111Abs1 StGB sowie§6Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 §111 Rz 20). Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktischempirische Befundgrundlagen (nach Anschauung der Antragsgegnerinnen) abgestellt. Die somit zu Recht auch auf die gesetzliche Einstufung des Ehebruchs als schwere Eheverfehlung (§ 49 EheG) als für die Maßfigur relevanten Wertungsmaßstab verweisende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach eine einige Zeit dauernde, außereheliche, intime Liebesbeziehung (US 8 des Ersturteils) - nach wie vor - als unehrenhaftes Verhalten im Sinndes§111 Abs 1 StGB zu beurteilen ist, ist daher nicht zu beanstanden (vgl hiezu 15 Os 6/09k; 15 Os 32/09h). Personen- oder situationsbezogene Umstände, die in Bezug auf den Antragsteller in concreto eine andere Bewertung ermöglicht hätten, zeigt der Antrag nicht auf.

Die befassten Gerichte haben daher die Verwirklichung der Anspruchstatbeständeder §§6Abs 1 und7 Abs 1 MedienG zu Recht und somit ohne Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bejaht und maßvolle Entschädigungsbeträge angeordnet, die auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatzdes Art 10 Abs 2 MRK genügen.

Der Erneuerungsantrag war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Antragsgegnerinnen - als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§363bAbs 2 Z 3 StPO).

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