OGH 15Ns58/09m

15Ns58/09mObergericht11.11.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns58/09m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über den Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme des beim Obersten Gerichtshof zum AZ 15 Os 83/09h anhängig gewesenen Verfahrens über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2009, AZ 19 Bs 132/09i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss vom 20. Juli 2009, AZ 15 Os 83/09h, wies der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Georg K***** in dem gegen ihn beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2009, AZ 19 Bs 132/09i als unzulässig zurück, weil gegen einen Haftbefehl (nunmehr: „eine Festnahmeanordnung") nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dann nicht eröffnet ist, wenn er - wie hier - bislang nicht effektuiert werden konnte, somit ein Entzug der persönlichen Freiheit durch Festnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 11. August 2009 beantragte der Betroffene die Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einem Teil des Vorbringens der Grundrechtsbeschwerde und einem darin gestellten Antrag auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (s dazu aber RIS-Justiz RS0058452 sowie Ratz, WK-StPO § 345 Rz 55) nicht auseinandergesetzt habe. Zudem erweise sich ein Teil der Begründung der Entscheidung für den Betroffenen als „inhaltlich völlig unschlüssig".

In analoger Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten kann der Oberste Gerichtshof seine Entscheidungen amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Parteien dann durch sog Reassumieren beseitigen, wenn er bei ihnen irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 15; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 73 ff). Indem gegenständlich jedoch nicht das Vorliegen einer falschen Tatsachengrundlage für die kritisierte Entscheidung, sondern der Sache nach ein Begründungsmangel derselben behauptet wird, wird kein Reassumierungsgrund dargetan, weshalb der Antrag zurückzuweisen war. Zur Abrundung wird bemerkt, dass der für ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) vorausgesetzten Pflicht zur Begründung strafgerichtlicher Entscheidungen (Grabenwarter EMRK4 § 24 Rz 66) dann entsprochen ist, wenn alle für den Sachausgang maßgebenden Gründe mängelfrei dargelegt worden sind. Eine Pflicht zur Beantwortung aller vorgebrachten Einwände ist daraus - nach gefestigter Judikatur des EGMR - nicht ableitbar (RIS-Justiz RS0120809). Umso weniger ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Vorbringen zur Sache eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs geboten, wenn sich jenes/jener bereits aus anderen Gründen als prozessual unzulässig erweist.

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