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15Os132/09i•OGH 15Os132/09i
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Alexander K***** wegen § 133 Abs 1 StGB, Zahl 5 St 246/08y der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde der Maria H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Juni 2009, AZ 10 Bs 203/09t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Graz gab einem Antrag der Maria H***** auf Fortführung des durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen Dr. Alexander K***** wegen § 133 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellten Verfahrens mit Entscheidung vom 18. Juni 2009 nicht statt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Maria H*****, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 196 Abs 1 StPO aF).
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