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Bsw27209/03•AUSL EGMR Bsw27209/03
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kulis und Rózycki gegen Polen, Urteil vom 6.10.2009, Bsw. 27209/03.
Art. 10 EMRK - Satirische Kritik an Werbekampagne.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.200,– für materiellen Schaden, € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 6.100,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das Verlagshaus, dessen Eigentümer der ErstBf. ist, gibt das Wochenmagazin Angora und eine Beilage für Kinder mit dem Titel Angorka heraus. Der ZweitBf. war Chefredakteur dieser Zeitschrift.
Am 16.5.1999 erschien in Angorka ein Artikel, der sich auf eine Werbekampagne für Kartoffelchips der Firma Star Foods bezog. Ein Cartoon auf der Titelseite zeigte einen Jungen mit einem Päckchen in der Hand, auf dem „Star Foods" zu lesen war, der zu Reksio (einem bei Kindern populären Komikhund) sagte: „Mach dir nichts draus! Ich wäre auch ein Mörder, wenn ich diesen Dreck essen würde!". Die große Überschrift über der Zeichnung lautete: „Polens Kinder schockiert durch Chips-Werbung ‚Reksio ist ein Mörder'". In dem Artikel auf Seite 2 des Magazins wurde erläutert, dass kürzlich in Chips-Packungen von Star Foods Aufkleber enthalten gewesen seien, die Eltern und Kinder durch den Slogan „Reksio ist ein Mörder" schockiert hätten. Das Unternehmen hätte damit einer Empfehlung seiner Werbeagentur Folge geleistet, bei Jugendlichen verbreitete Sprüche und Slogans zu verwenden. Kinder würden diese Slogans allerdings erschrecken.
Star Foods erhob daraufhin eine zivilrechtliche Klage gegen die beiden Bf. wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Das Bezirksgericht Lódz gab der Klage am 28.5.2001 statt und verurteilte die Bf. zur Veröffentlichung einer Entschuldigung, zur Zahlung von PLN 10.000,– für einen wohltätigen Zweck und zum Ersatz der Verfahrenskosten der Klägerin. Das Gericht stellte fest, der Cartoon hätte die Rechte der Klägerin verletzt und ihre Produkte diskreditiert. Die Bf. hätten dabei die Grenzen der zulässigen Kritik überschritten.
Das Appellationsgericht Lódz wies die dagegen erhobene Berufung der Bf. am 21.3.2002 ab. Es stimmte der Ansicht des Bezirksgerichts zu, wonach die Kritik nicht den Stil der Werbekampagne betroffen hätte. Die Bezeichnung des Produkts als „Dreck" sei vielmehr gegen das Produkt, die Marke und den guten Namen des Unternehmens gerichtet gewesen.
Der Oberste Gerichtshof nahm die Kassationsbeschwerde der Bf. nicht zur Entscheidung an.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Bf. bringen vor, ihre Veröffentlichung hätte sich auf eine Werbekampagne von Star Foods bezogen, deren Unangemessenheit eindeutig eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse gewesen sei.
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Es ist unbestritten, dass das zivilrechtliche Verfahren gegen die Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung begründete. Außer Streit steht auch, dass dieser gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Zweck diente, nämlich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Zu prüfen ist daher nur, ob der Eingriff zur Erreichung dieses Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein privates Unternehmen, das ein Recht hat, sich gegen diffamierende Behauptungen zu verteidigen. Neben dem öffentlichen Interesse an einer offenen Debatte über Geschäftspraktiken besteht ein widerstreitendes Interesse am Schutz des kommerziellen Erfolgs und der Existenzfähigkeit von Unternehmen zum Wohle seiner Anteilseigner und Arbeitnehmer, aber auch für das größere ökonomische Wohl. Der Staat genießt daher hinsichtlich der Mittel, die er Unternehmen zur Abwehr rufschädigender Äußerungen zur Verfügung stellt, einen weiten Ermessensspielraum.
Die innerstaatlichen Gerichte stützten ihre Feststellung der Verletzung der Rechte der Klägerin auf die Verwendung des Ausdrucks „Dreck" („swinstwo"), die darauf abgezielt hätte, das Produkt von Star Foods ungerechtfertigt zu diskreditieren. Nach Ansicht des GH schenkten die polnischen Gerichte dem Argument der Bf. zu wenig Beachtung, der satirische Cartoon sei eine Antwort auf die – in ihren Augen inakzeptable – Werbekampagne von Star Foods gewesen, die sich an junge Kinder gewandt hätte. Diese Kampagne verwendete nicht nur den erwähnten Slogan über Reksio, sondern auch sexistische und chauvinistische Sprüche in einer für Kinder kaum angemessenen Weise. Dies betrifft eindeutig Angelegenheiten, die von Interesse und Bedeutung für die Öffentlichkeit sind. Die Veröffentlichung der Bf. betraf daher einen Bereich, in dem Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eng ausgelegt werden müssen.
Gegenstand des vorliegenden Falls ist nicht eine diffamierende Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Die Veröffentlichung stellt eine satirische Anprangerung des Unternehmens und seiner Werbekampagne in Form eines Cartoons dar. Die umstrittene Zeichnung war begleitet von einer großen Überschrift und einem Artikel auf der folgenden Seite, die sich beide auf die Werbekampagne bezogen. Auch der Cartoon selbst war offensichtlich von der Werbekampagne inspiriert, da sie die Figur von Reksio und den Slogan verwendete, der in den Chips-Packungen zu finden war. Angesichts dieser Tatsachen stellt der GH fest, dass das Ziel der Bf. nicht in erster Linie darin bestand, die Qualität der Kartoffelchips in den Augen des Lesers herabzusetzen, sondern auf die von der Klägerin verwendeten Slogans und die Verwerflichkeit solcher Taktiken zur Umsatzsteigerung aufmerksam zu machen.
Die innerstaatlichen Gerichte haben es verabsäumt, die Pflicht der Presse zu berücksichtigen, Informationen und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verbreiten, wobei sie auf einen gewissen Grad der Übertreibung und Provokation zurückgreifen darf. Die Wortwahl der Bf. war übertrieben, aber sie reagierten auf Slogans der Werbekampagne der Klägerin, die ebenfalls einen Mangel an Sensibilität und Verständnis für das Alter und die Verletzlichkeit der Zielgruppe ihres Produkts, nämlich Kinder, aufwies. Der Stil der Äußerung der Bf. war daher durch die Art der Slogans motiviert, auf die sie reagierten, und überschritt nicht die Grenzen des einer freien Presse Erlaubten. Die von den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten Gründe können daher nicht als ausreichend zur Rechtfertigung des Eingriffs angesehen werden.
Da die Reaktion der Gerichte auf den satirischen Cartoon der Bf. unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war, liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 7.200,– für materiellen Schaden, € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 6.100,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Steel und Morris/GB v. 15.2.2005; NL 2005, 27.
Standard Verlags GmbH/A v. 2.11.2006; NL 2006, 286.
Dabrowski/PL v. 19.12.2006.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.10.2009, Bsw. 27209/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 287) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Kulis.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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