AUSL EGMR Bsw76836/01 (Bsw32782/03)

Bsw76836/01 (Bsw32782/03)Übriges Gericht01.10.2009

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw76836/01 (Bsw32782/03)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Kimlya u.a. gegen Russland, Urteil vom 1.10.2009, Bsw. 76836/01 und Bsw. 32782/03.

Spruch

Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Rechtspersönlichkeit für Scientology-Kirchen.

Zurückweisung der Einrede der Regierung (einstimmig).

Verletzung von Art. 9 EMRK unter Auslegung im Lichte von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für den Erst- und den ZweitBf. für immateriellen Schaden, € 10.000,– für alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf. ist Präsident der Scientology-Kirche von Surgut Stadt. Diese Kirche war unter dem Namen „Humanitäres Dianetikzentrum" zunächst als Nichtregierungsorganisation eingetragen. Eine gesetzlich erforderlich gewordene Neuregistrierung wurde dem Zentrum 1999 jedoch wegen der Verfolgung religiöser Ziele verweigert.

2000 gründeten der ErstBf. und seine Anhänger die Scientology-Kirche von Surgut Stadt und beantragten am 15.8. deren Eintragung als lokale religiöse Organisation mit Rechtspersönlichkeit. Der Antrag wurde vom Justizministerium mit der Begründung abgewiesen, es sei kein Dokument vorgewiesen worden, welches dem Bundesgesetz über Gewissensfreiheit und Religionsgesellschaften (Religionsgesetz) entsprechend belege, dass die religiöse Gruppe bereits seit mindestens 15 Jahren bestehe oder Teil einer zentralisierten religiösen Organisation sei.

Das Stadtgericht und in der Folge das Berufungsgericht Khanty-Mansi wiesen die vom ErstBf. dagegen erhobene Berufung ab. Im Zuge eines Aufsichtsverfahrens wurde die Sache später zur neuerlichen Entscheidung an das Stadtgericht zurückverwiesen, das die Untersagung der Registrierung nun für rechtswidrig befand. Die vom Stadtgericht erteilte Anordnung, die Scientology-Kirche von Surgut Stadt einzutragen, wurde vom Berufungsgericht jedoch mangels Vorlage der nötigen Dokumente aufgehoben.

Der ZweitBf. und seine Anhänger gründeten im Oktober 1998 die Scientology-Kirche von Nizhnekamsk – die DrittBf. – in Form einer lokalen religiösen Gruppe, die als solche keine Rechtspersönlichkeit hat. Am 23.12.1999 stellten sie einen Antrag auf Eintragung als lokale religiöse Organisation, der jedoch am 7.9.2001 abgewiesen wurde, weil ein von der Registrierungskammer gefordertes religiöses Gutachten ausgeblieben war.

Der ErstBf. strengte daraufhin ein Berufungsverfahren vor den nationalen Gerichten an. Nach zweimaliger Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung durch das Höchstgericht, das befand, dass ein Gutachten kein gültiger Grund für die Verweigerung der Eintragung sei, gab das Stadtgericht Nizhnekamsk am 28.5.2002 dem Ersuchen des ZweitBf. statt. Es befand, dass kein Zweifel an der religiösen Natur der Scientology-Kirche von Nizhnekamsk bestand.

Das mittlerweile für die Eintragung zuständige Justizministerium verweigerte in der Folge jedoch die Registrierung der Kirche. Es folgte ein Aufsichtsverfahren, in dem das Präsidium des Höchstgerichts die Urteile, mit denen die Eintragung der Nizhnekamsk-Kirche erlaubt wurde, aufhob und die Sache zur neuerlichen Untersuchung zurückverwies, weil es die Vorlage eines Sachverständigengutachtens für nötig hielt. Ein staatlicher Sachverständigenrat stellte danach fest, dass Scientology eine Religion sei, riet wegen ihres erst kurzen Bestehens in der Republik Tatarstan jedoch von einer Eintragung ab. In der Folge entschied das Stadtgericht, bestätigt durch das Höchstgericht, dass eine Eintragung der Scientology-Kirche nicht möglich sei, da die religiöse Gruppe seit weniger als 15 Jahren bestanden habe.

Rechtsausführungen:

Aufgrund der durch das Gesetz getroffenen Unterscheidung zwischen religiösen Gruppen und religiösen Organisationen und des Erfordernisses des mindestens 15-jährigen Bestehens in einem Gebiet, um Rechtspersönlichkeit in Form einer religiösen Organisation zu erhalten, behaupten die Bf. eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK:

1. Zur Einrede der Regierung:

Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten sich, um das gesetzliche Erfordernis des nachweislichen 15-jährigen Bestehens zu vermeiden, vor Erhebung ihres Antrags einer zentralisierten religiösen Organisation anschließen können. Sie hätten deshalb nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft.

Dieses Argument war nicht Teil der vor der Zulässigkeitsentscheidung gemachten Ausführungen. Die Regierung kann sich somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr auf ihr Vorbringen berufen. Vom Bf. zu verlangen, die Struktur der Gruppe aus reinen Formgründen zu ändern, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu umgehen, hätte davon abgesehen auch kein normalerweise verfügbares Rechtsmittel dargestellt. Die Einrede der Regierung ist demnach zurückzuweisen (einstimmig).

2. Zur anwendbaren Konventionsbestimmung und zum Vorliegen eines Eingriffs:

Die Frage, ob Scientology als Religion angesehen werden kann, wird von den Konventionsparteien kontrovers gesehen. Manche Staaten haben einen solchen Status anerkannt, andere nicht. Diese Frage zu entscheiden, ist nicht Aufgabe des GH, er ist auf die Position der nationalen Behörden angewiesen und hat die Anwendbarkeit von Art. 9 EMRK dementsprechend zu untersuchen.

Die Surgut-Kirche war zunächst als nicht-religiöser Rechtsträger registriert, wurde jedoch wegen ihrer religiösen Ziele aufgelöst. Die Nizhnekamsk-Kirche wurde von den Gerichten als religiöse Einrichtung eingestuft, was später von einem staatlichen Sachverständigenrat bestätigt wurde. Dies zeigt, dass die nationalen Behörden von der religiösen Natur beider Scientology-Gruppen überzeugt waren. Art. 9 EMRK ist damit im vorliegenden Fall anwendbar. Diese Bestimmung ist im Lichte von Art. 11 EMRK zu untersuchen, da Religionsgemeinschaften traditionell organisierte Strukturen aufweisen und sich die Bf. auf ihre Vereinigungsfreiheit bzw. die rechtliche Wahrung ihrer Gemeinschaft berufen.

Der GH muss nun prüfen, ob ein Eingriff in die Religions- und Vereinigungsfreiheit der Bf. vorlag. Mit der Entscheidung, den Scientology-Kirchen von Surgut und Nizhnekamsk die Eintragung als „religiöse Organisation" zu verweigern, haben die Gerichte beide Kirchen daran gehindert, Rechtspersönlichkeit zu erlangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Möglichkeit, eine juristische Person zu gründen, um gemeinschaftlich in einem Interessengebiet agieren zu können, einer der wichtigsten Aspekte der Vereinigungsfreiheit, ohne den ihr jeder Sinn entzogen würde. Weigern sich die Behörden, einem Zusammenschluss von Individuen Rechtssubjektivität zu verleihen, wird ein Eingriff in dieses Recht begründet, der sowohl die Gruppe selbst als auch ihre Gründer und Mitglieder betrifft. Handelte es sich um eine religiöse Gemeinschaft, wurde in früheren Fällen auch ein Eingriff in Art. 9 EMRK angenommen.

Was das Argument der Regierung betrifft, der Status einer „religiösen Gruppe" sei ein akzeptables Substitut für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit, so ist auf das russische Religionsgesetz zu verweisen, demgemäß eine solche Gruppe nicht berechtigt ist, über Eigentum oder Bankkonten zu verfügen, Angestellte einzustellen oder der Gemeinschaft, ihren Mitgliedern und ihren Vermögenswerten rechtlichen Schutz zu garantieren. Überdies sind religiöse Gruppen von bestimmten, fundamentale religiöse Funktionen betreffenden Rechten ausgeschlossen, die religiösen Organisationen hingegen zuerkannt werden – nämlich von der Errichtung von Stätten zur Abhaltung von Gottesdiensten, der Leistung religiöser Dienste an öffentlichen Orten, der Erstellung und Verbreitung religiöser Literatur und der Gründung von Bildungseinrichtungen. Die Ausübung der religiösen Gruppen zukommenden Rechte – die Abhaltung von Gottesdiensten sowie von Religionsunterricht und die Anleitung ihrer Anhänger – würden jedoch ohne diese Möglichkeiten praktisch leerlaufen. Ähnliche Feststellungen wurden auch von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE sowie dem russischen Ombudsmann getroffen.

Den Bf. war es demnach nicht möglich, ihre Rechte auf Religions- bzw. Vereinigungsfreiheit effektiv in irgendeiner organisierten Form auszuüben. Es liegt folglich ein Eingriff in die von Art. 9 EMRK garantierten, im Lichte von Art. 11 EMRK ausgelegten Rechte vor.

3. Zur Rechtfertigung des Eingriffs:

Nun stellt sich die Frage, ob der Eingriff im Sinne des zweiten Absatzes von Art. 9 und Art. 11 EMRK gerechtfertigt war.

Den Gemeinschaften der Bf. wurde die Eintragung als religiöse Organisation deshalb verweigert, weil keine behördliche Bestätigung über ihr mindestens 15-jähriges Bestehen vorgelegt werden konnte. Dies entsprach einer Regelung im Religionsgesetz. Der Eingriff war damit der ersten Voraussetzung entsprechend gesetzlich vorgesehen.

Was das Vorliegen eines legitimen Ziels betrifft, so hat es die Regierung zwar verabsäumt, die mit dem Eingriff verfolgten Ziele anzuführen, doch geht aus der Rechtsprechung des russischen Verfassungsgerichts hervor, dass die Verweigerung der Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit an eine religiöse Vereinigung zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen oder der Begehung von rechtswidrigen Handlungen geboten sein könne. Der GH nimmt daher an, dass der Eingriff das legitime Ziel verfolgte, die öffentliche Ordnung zu wahren.

Der Grund, warum die Gruppen des Erst- und des ZweitBf. bzw. die DrittBf. nicht als religiöse Organisation eingetragen wurden, lag weder in einer Unzulänglichkeit der Bf. noch in deren religiösen Ansichten, sondern basierte lediglich auf der automatischen Anwendung der gesetzlichen Bestimmung, die ein 15-jähriges Bestehen zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit voraussetzte. Außer im russischen Religionsgesetz gibt es einem OSZE-Bericht zufolge in keinem anderen OSZE-Staat eine Norm, die eine derartige Wartefrist für eine Eintragung vorsieht.

In einem Fall, der eine Gemeinschaft der Zeugen Jehovas betraf, welche aus verschiedenen Gründen 20 Jahre auf ihre Anerkennung als Rechtssubjekt warten musste, hat der GH kürzlich entschieden, dass die staatlichen Behörden eine Verpflichtung trifft, die Wartefrist für die Erlangung von Rechtspersönlichkeit angemessen kurz zu halten. Wegen Fehlens relevanter und ausreichender Rechtfertigungsgründe wurde hier eine Verletzung von Art. 9 EMRK festgestellt. Vorliegend hat die Regierung weder auf solche Gründe noch auf das Bestehen eines dringenden sozialen Bedürfnisses hingewiesen, das die lange Wartedauer hätte rechtfertigen können.

Den Bf. wurde niemals vorgeworfen, in rechtswidrige Aktivitäten verwickelt zu sein, dies zu beabsichtigen oder andere Ziele als die Ausübung und Lehre ihrer Religion zu verfolgen. Die Nichtregistrierung basierte auf rein formalen Gründen. Darüberhinaus waren nur neu aufkommende religiöse Gemeinschaften von der Regelung betroffen, die weder ein 15-jähriges Bestehen innerhalb einer Region noch die Zugehörigkeit zu einer zentralisierten religiösen Organisation nachweisen konnten. Von der Regierung wurden keine Gründe für diese unterschiedliche Behandlung angeführt.

Aufgrund all dieser Erwägungen kann nicht angenommen werden, dass der Eingriff in die Religions- und Vereinigungsfreiheit der Bf. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Es ist folglich eine Verletzung von Art. 9 EMRK unter Auslegung im Lichte von Art. 11 EMRK festzustellen (einstimmig).

Zu den weiteren behaupteten Verletzungen:

Nach Ansicht der Bf. stellte die Verweigerung der Registrierung auch eine Verletzung von Art. 10 EMRK und die Anwendung der 15-Jahres-Regel eine Diskriminierung ihrer Gemeinschaften aufgrund ihrer religiösen Natur entgegen Art. 14 EMRK dar. Diese Vorbringen wurden bereits in ausreichender Weise berücksichtigt, weshalb der GH eine eigenständige Untersuchung für entbehrlich hält (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 5.000,– für den Erst- und den ZweitBf. für immateriellen Schaden, € 10.000,– für alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sidiropoulos u.a./GR v. 10.7.1998; NL 1998, 133; ÖJZ 1999, 477.

Hasan und Chaush/BG v. 26.10.2000; NL 2000, 216.

Metropolitan Church of Bessarabia u.a./MD v. 13.12.2001; NL 2001, 250.

Gorzelik u.a./PL v. 17.2.2004 (GK); NL 2004, 26.

Church of Scientology Moscow/RUS v. 5.4.2007.

Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a./A v. 31.7.2008; NL 2008, 232; ÖJZ 2008, 865.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.10.2009, Bsw. 76836/01 und Bsw. 32782/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 284) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Kimlya.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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