OGH 9ObA178/08d

9ObA178/08dObergericht30.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA178/08d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Michael L*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Feldkirch, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2008, GZ 10 Ra 59/08g-96, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr, ob die Nichtabführung des vom Kläger an die Beklagte bezahlten Betrags an eine Versicherung zur Abdeckung der „Vertrauensschadensvorsorge" (= Mittel zur Rückzahlung bereits bezahlter Provisionen bei vorzeitiger Stornierung vermittelter Verträge) einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Kläger darstellte. Hiezu kann auf die Feststellungen (S 22 des Ersturteils) verwiesen werden, wonach zwar die Beklagte keine eigene Versicherung abgeschlossen hat, im Jänner 1999 aber eine Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge die Beklagte Provisionsrückforderungen von Partnern nicht mehr an ihre „Agenten" weiterreichen, sondern aus dem von ihr eingerichteten und den Beiträgen der Mitarbeiter gespeisten „Solidarpott" begleichen konnte. Inwieweit daher davor und somit lang zurückliegende mögliche Vertragsverstöße einen Austritt Ende 2001 rechtfertigen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Da zum entsprechenden Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor (9 ObA 272/01t in RIS-Justiz RS0043480 [T19] uva). Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens ist ebenfalls nicht zu erkennen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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