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9Ob2/09y•OGH 9Ob2/09y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20. November 2002 verstorbenen Maria K*****, zuletzt , über den Revisionsrekurs der Erben 1) Christa S, 2) Georg K*****, 3) Johann M*****, alle vertreten durch Friedl Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Juli 2008, GZ 5 R 88/08k-188, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 4. Februar 2008, GZ 264 A 1307/07t-179, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Anlässlich der Todfallsaufnahme nahm der Gerichtskommissär eine Reihe von Schmuckgegenständen in Verwahrung, deren Wert im Hauptinventar aufgrund der Angaben der Erben mit 6.000 EUR angegeben wurde. Diese Schmuckgegenstände wurden am 15.3./16.3.2003 bei einem Einbruchsdiebstahl in der Kanzlei des Gerichtskommissärs gestohlen. Am 8. 6. 2007 beantragte die Erbin Christa S*****, der Verlassenschaft für die abhanden gekommenen Gegenstände einen Wertersatz von 6.000 EUR zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 4. 2. 2008 (Punkt 16) verwies das Erstgericht die Erben mit ihrer Forderung auf Wertersatz von 6.000 EUR auf den Rechtsweg. Ein allfälliger Ersatzanspruch sei nicht im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren, sondern im streitigen Verfahren zu erledigen.
Das von sämtlichen Erben angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sei nicht Sache des außerstreitigen Abhandlungsverfahrens, ein (aufwändiges) Beweisverfahren darüber zu führen, ob den Gerichtskommissär am Abhandenkommen des Schmucks eine Haftung treffe bzw ob und in welchem Ausmaß hiefür ein Wertersatz zu leisten sei. Die Klärung dieser Fragen sei einem allfälligen Zivilprozess vorbehalten.
Mit Beschluss vom 11. 11. 2008 änderte das Rekursgericht über Antrag der Erben seinen ursprünglichen Ausspruch, der Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung sei nicht zulässig, im Sinne der Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ab. Zur hier zu beurteilenden Frage fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der „Antrag auf Wertersatz" zielt ganz offenkundig auf den Zuspruch einer vom Bund zu zahlenden Ersatzleistung für den beim Gerichtskommissär abhanden gekommenen Schmuck ab. Ein derartiger Ersatzanspruch kann aber - wie die Vorinstanzen völlig richtig erkannt haben - nur im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden, nicht aber im - ganz andere Ziele verfolgenden - Verlassenschaftsverfahren. Dass - wie dem Revisionsrekurs zu entnehmen ist - die Revisionsrekurswerber eine entsprechende Klage nicht für erfolgversprechend erachten - vermag daran nichts zu ändern. Dadurch wird die fehlende Möglichkeit, einen solchen Anspruch im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, naturgemäß nicht ersetzt.
Der Hinweis auf das „Ausfolgungsverfahren" ist schon deshalb verfehlt, weil der Antrag auf Wertersatz gerade nicht auf die Ausfolgung der verwahrten Gegenstände gerichtet ist. Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber richtet sich der Antrag auch nicht auf Ausfolgung des an die Stelle der verwahrten Gegenstände getretenen „Vermögenssurrogarts", wie das etwa beim Antrag auf Ausfolgung des Erlöses der Veräußerung der verwahrten Gegenstände der Fall wäre. Vielmehr streben sie den Zuspruch einer Ersatzleistung an, wofür ihnen aber nur der streitige Rechtsweg offen steht.
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