OGH 8ObA55/09k

8ObA55/09kObergericht29.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA55/09k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Spenling und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Masseverwalter Mag. Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schulerstraße18, im Konkurs über das Vermögen der T***** GmbH, , gegen die beklagte Partei Karl L, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wegen 74.568,84 EURnetto sA, über den „außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht inArbeitsund Sozialrechtssachen vom 12.August2009, GZ11 Ra63/09b36, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts LinzalsArbeitsund Sozialgericht vom 28. Mai2009,GZ11Cga106/08k28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das Verfahren endete am 19. 3. 2009 durch gerichtlichen Vergleich. Am 14. 5. 2009 wurde über das Vermögen der klagenden Partei das Konkursverfahren eröffnet. Am 27. 5. 2009 beantragte der Beklagte die Aufhebung des Vergleichs.

Das Erstgericht wertete den Antrag des Beklagten als Fortsetzungsantrag und wies ihn mit Beschluss ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß §528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen vom Beklagten erhobene „außerordentliche, hilfsweise ordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig:

Nach Aufhebung des §47 ASGG durch die ZVN2002 BGBl INr 76 sind gänzlich bestätigende Beschlüsse nunmehr auch in Arbeitsund Sozialrechtssachen absolut unanfechtbar (8 ObA 62/05h; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1§528 ZPO Rz117). Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer -wie hier - bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (6Ob2022/96p; Kodek in Rechberger,ZPO3 §528 Rz27).

Soweit der Revisionsrekurswerber eine Nichtigkeit wegen der behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz geltend macht, wurde eine solche vom Rekursgericht inhaltlich bereits mit gesondertem Beschluss (12Ra29/09k) verneint, sodass darauf im Verfahren dritter Instanz nicht mehr einzugehen ist (RISJustiz RS0044047).

Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts war daher zurückzuweisen.

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