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8ObA22/09g•OGH 8ObA22/09g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Spenling und Mag.Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gillinger und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ernst S*****, vertreten durch Dr.Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, , vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Mag.Helmuth Ö, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag.Thimo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen 115.940,65EURsA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober2008, GZ11 Ra63/08a27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508aAbs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen (§510Abs3 ZPO).
Begründung:
Die beklagte Partei löste den Tankstellenvertrag zwar unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf, berief sich aber auf einen wichtigen Grund im Sinn des §22 Abs2Z3HVertrG. Die Beurteilung der Frage, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen trotz Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer ein Ausgleichsanspruch gemäß §24Abs3 Z2HVertrG nicht besteht, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RISJustiz RS0108379; 8Ob70/07p). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof jedoch nur überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften korrigiert werden müsste (RISJustiz RS0044088).
Die vom Kläger zunächst allein geführte Tankstelle wurde in weiterer Folge von einer OEG geführt, in der der Kläger selbst und sein Sohn persönlich haftende Gesellschafter waren. In einer Zusatzvereinbarung zum Tankstellenvertrag verpflichtete sich der Kläger, nach Eintragung der OEG in das Firmenbuch den Tankstellenvertrag für die OEG neuerlich zu fertigen. Weiters vereinbarten der Kläger und die OEG mit der beklagten Partei, dass diese zur vorzeitigen Auflösung des Tankstellenvertrags unter anderem berechtigt sei, wenn (neben den in §1118ABGB genannten Gründen) ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen „in Ansehung von Austritt/Neueintritt von persönlich haftenden Gesellschaftern" der OEG vorgenommen werden. Die OEG vereinbarte schließlich mit der beklagten Partei im Rahmen des neuen Vertrags, der den bisherigen Tankstellenvertrag mit dem Kläger ersetzte, dass diese den Tankstellenvertrag „fristlos kündigen" könne, wenn ihr Vertragspartner die Rechtsform wechsle.
Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund den Umstand, dass der Sohn des Klägers aus der OEG als Gesellschafter ausschied, ohne dass darüber zuvor die beklagte Partei informiert worden war, als wichtigen Grund im Sinn der§§22Abs2Z 3, 24 Abs3Z2HVertrG ansah, so ist diese Entscheidung im konkreten Fall schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Streitteile den Schutz der beklagten Partei gerade vor einer solchen Änderung ausdrücklich als wesentliche Vertragsbestimmung vereinbart hatten.
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