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12Os122/09x•OGH 12Os122/09x
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten M***** K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendgeschworenengericht vom 6. Mai 2009, GZ 14 Hv 28/09g-129, sowie über die Beschwerde des Angeklagten M***** K***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten M***** K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche sowie einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO betreffend einen Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde M***** K***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG (A./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (C./), der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (D./) und der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (E./) verurteilt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Interesse - ... D./2./ am 28. August 2007 in Leoben dem M***** S***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht und Tritte gegen das linke Bein, also mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Dose Zitronenradler mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Lediglich gegen den Schuldspruch D./2./ richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) erfordert ein Festhalten an dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachensubstrat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Indem der Rechtsmittelwerber unter Verweis auf seine Einlassung, wonach er sich die Bierdose nicht zugeeignet habe, diese Tatsachengrundlage bestreitet und auf der Basis von nicht dem Wahrspruch entsprechender Annahmen rechtliche Schlüsse zieht, orientiert er sich nicht an den Anfechtungskriterien des genannten Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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