Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Bsw40589/07•AUSL EGMR Bsw40589/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Sartory gegen Frankreich, Urteil vom 24.9.2009, Bsw. 40589/07.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 34 EMRK - Opferstatus trotz Schadenersatz im nationalen Verfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Bf. ist der Aufforderung des GH, einen Antrag auf gerechte Entschädigung zu stellen, nicht nachgekommen. Der GH hält es daher nicht für erforderlich, ihm eine solche zuzusprechen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Polizeiinspektor. Am 25.8.1994 wurde per Bescheid des Innenministers „im Interesse der Dienststelle" seine Versetzung von Grenoble nach Lyon angeordnet. Ihm wurde vorgeworfen, für die Übermittlung von Informationen über den Ablauf des Polizeidienstes an die Presse verantwortlich gewesen zu sein.
Ein am 18.9.1995 vom Bf. beim Verwaltungsgericht Lyon gegen diese Entscheidung erhobener Nichtigkeitsrekurs wurde zunächst abgewiesen. Das im Juli 1998 angerufene Berufungsgericht entschied am 23.4.2002 jedoch zu seinen Gunsten.
Am 10.12.2002 wandte sich der Bf. an das Verwaltungsgericht Grenoble, damit dieses den Staat zum Ersatz seiner durch die überlange Dauer des Nichtigkeitsverfahrens erlittenen Schäden verurteile. Das Gericht entschied am 13.1.2006, die Sache entsprechend einer 2005 geänderten Gesetzesbestimmung an den Conseil d'Etat – als erste und letzte Instanz – zu verweisen, sprach dem Bf. aber Ersatz für den aus der Rechtswidrigkeit des Versetzungsbescheids entstandenen Schaden zu. Die gegen letztere Entscheidung vom Innenminister erhobene Berufung ist noch anhängig.
Mit Urteil vom 16.5.2007 erlegte der Conseil d'Etat dem Staat eine Schadenersatzzahlung in Höhe von € 3.000,– auf, da der Anspruch des Bf. auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist missachtet worden und das keine sonderlichen Schwierigkeiten aufwerfende Verfahren von unverhältnismäßiger Dauer gewesen sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Nach Ansicht des Bf. wurde das Verfahren nicht in angemessener Frist entschieden.
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe seinen Status als Opfer einer Konventionsverletzung verloren, da die Behörden den Konventionsverstoß festgestellt und ausreichend und angemessen Entschädigung dafür geleistet hätten.
Gemäß Art. 34 EMRK kann beim GH von jeder natürlichen Person Beschwerde erhoben werden, die behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Bf. reicht im Prinzip nicht aus, um diesem seine Opfereigenschaft zu entziehen, außer wenn die Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder implizit anerkannt und Wiedergutmachung geleistet haben.
Dass im vorliegenden Fall das Bestehen einer Konventionsverletzung anerkannt wurde, steht außer Zweifel. Der Conseil d'Etat hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Recht des Bf. auf eine Entscheidung in angemessener Frist missachtet worden war. Es bleibt zu klären, ob die zugesprochene Entschädigung als ausreichend und angemessen angesehen werden kann. Um dies festzustellen, hat der GH die Dauer des Entschädigungsverfahrens, die Höhe des möglicherweise zugesprochenen Ersatzes sowie eine eventuelle Zahlungsverzögerung zu untersuchen. Stehen verschiedene Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Erlangung einer Entschädigung zur Verfügung, die – im Einklang mit der gerichtlichen Tradition und dem Lebensstandard des Landes – zu schnellen, motivierten, rasch vollstreckbaren Entscheidungen führen, kann der GH den Zuspruch vernünftiger Entschädigungssummen durchaus akzeptieren, auch wenn sie geringer sind als jene, die er selbst gewährt. Wird diesen Voraussetzungen im innerstaatlichen Verfahren jedoch nicht entsprochen, ist es denkbar, dass der Betrag, ab dem der Bf. immer noch als Opfer einer Konventionsverletzung gilt, höher liegt. Vorstellbar ist, dass die Gerichte, die die Entschädigung festsetzen, ihre eigenen Verzögerungen berücksichtigen und eine diese ausgleichende, entsprechend höhere Summe zusprechen.
Im vorliegenden Fall begann das Entschädigungsverfahren mit Anrufung des Verwaltungsgerichts am 10.12.2002 und endete nach vier Jahren und fünf Monaten am 16.5.2007, nachdem die Sache erst am 13.1.2006 an den Conseil d'Etat weitergeleitet worden war. Diese Dauer, die im Übrigen nicht dem Bf. angelastet werden kann, ist für ein derartiges Verfahren exzessiv.
Wäre das Entschädigungsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet worden, hätte die Summe von € 3.000,– angemessenen Schadenersatz darstellen können. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Bei der Behandlung der Schadenersatzklage, die von Natur aus eine rasche Entscheidung erfordert, fehlte es an der nötigen Zügigkeit. Der Conseil d'Etat hätte dem Bf. daher eine höhere Summe zusprechen müssen, um die zusätzliche Verzögerung auszugleichen und den Bf. nicht ein zweites Mal zu schädigen.
Der Bf. bleibt damit weiterhin Opfer einer Verletzung seines Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist iSv. Art. 34 EMRK. Der GH weist den diesbezüglichen Einwand der Regierung zurück. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den Umständen des Falls und insbesondere von dessen Komplexität, vom Verhalten des Bf. und der zuständigen Behörden sowie von dem ab, was für die Beteiligten auf dem Spiel steht.
Das Hauptverfahren dauerte im vorliegenden Fall mehr als sechs Jahre und sieben Monate, nämlich vom 18.9.1995 bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts am 23.4.2002. Der Conseil d'Etat hielt diese Dauer in Anbetracht des Fehlens besonderer Schwierigkeiten für exzessiv. Wie der GH in Erinnerung ruft, obliegt es den Vertragsstaaten, ihr Gerichtssystem so zu organisieren, dass das Recht jedes Einzelnen auf eine endgültige Entscheidung innerhalb angemessener Frist gewahrt werden kann. Ein rasches Vorgehen ist insbesondere in Angelegenheiten erforderlich, die Arbeitsverhältnisse betreffen, da es dabei um das berufliche und familiäre Leben des Betroffenen und dessen berufliche Karriere geht.
Für den Bf. war das, was auf dem Spiel stand, bedeutend. Er musste über sechs Jahre auf die Aufhebung seiner Versetzung warten. Das Verfahren zur Wiedergutmachung des durch diese Maßnahme erlittenen Schadens ist zudem immer noch anhängig.
Die Dauer des strittigen Verfahrens ist unter diesen Umständen exzessiv. Es liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Der Bf. ist der Aufforderung des GH, einen Antrag auf gerechte Entschädigung zu stellen, nicht nachgekommen. Der GH hält es daher nicht für erforderlich, ihm eine solche zuzusprechen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Obermeier/A v. 28.6.1990, A/179; EuGRZ 1990, 209; ÖJZ 1991, 22.
Julien/F v. 8.4.2003.
Cocchiarella/I v. 29.3.2006 (GK).
Delle Cave und Corrado/I v. 5.6.2007.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.9.2009, Bsw. 40589/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 280) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Sartory.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.