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8Nc22/09s•OGH 8Nc22/09s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in den Konkurssachen der S***** mbH und des Mag. B*****, alle vertreten durch Mag. B*****, über dessen Delegierungsantrag den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Delegierung der genannten Konkurssachen an das Landesgericht St. Pölten wird dem Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 Geo. übermittelt.
Begründung:
Schon im Hinblick auf die erforderliche Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN iVm der nicht vorgesehenen unmittelbaren Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen direkt gestellten Delegierungsantrag ist der Antrag vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (vgl 5 Nd 515/00).
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