OGH 11Os94/09x

11Os94/09xObergericht08.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os94/09x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ralf S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Ralf S***** und Zoltan E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2008, GZ 123 Hv 25/07h-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Dr. Ralf S***** und des Zoltan E***** sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den Angeklagten Dr. S***** und E***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche zweier Mitangeklagter enthält, wurde Dr. Ralf S***** des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3 und 15 StGB (1. und 2.), Zoltan E***** des Verbrechens des (versuchten) schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach haben sie - soweit hier von Bedeutung - zu Punkt 2) des Schuldspruchs

am 27. Dezember 2006 und 17. Jänner 2007 im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der B***** AG durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung eines falschen Beweismittels, nämlich durch die Vorgabe, bei der D***** ein Guthaben über 1 Mio USD zu haben, das zur Kreditsicherstellung dienen sollte, und Vorlage einer gefälschten Bestätigung „Proof of Funds" zu einer Handlung, nämlich zur Zuzählung eines Kredites von rund 1 Mio Euro beziehungsweise im Gegenwert von 1 Mio USD zu verleiten versucht, wodurch die B***** AG in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Dr. S***** mit einer auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit titulierten) Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Angeklagte E***** mit einer undifferenziert auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum Rechtsmittel des Dr. Ralf S*****:

Als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) rügt der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass er nach den Beweisergebnissen anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung bereit gewesen wäre, „via Telefon Kontakt mit Frau Dr. B***** herzustellen, um über diese den Zweit-, Dritt- und Viertangeklagten zu kontaktieren". Indes hat das Erstgericht diese Aussage des vernehmenden Polizeibeamten nicht übergangen, sondern vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Erstangeklagte (nach seiner Verhaftung) ein Treffen mit den Mitangeklagten bei der B***** AG in Wien vermittelt hatte (US 13).

Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zoltan E*****:

Soweit der Beschwerdeführer der erstgerichtlichen Feststellung, Dr. S***** habe sich die Person des Zweitangeklagten durch eine dritte Person vermitteln lassen (US 11), die (nicht näher bezeichneten) „eindeutigen Verfahrensergebnisse" entgegenhält, der Erst- und Zweitangeklagte hätten sich bis zum Treffen bei der B***** nicht gekannt, legt er weder eine Undeutlichkeit dieser Konstatierung noch eine Unvollständigkeit oder unzureichende Begründung dar, sondern setzt - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - eigene beweiswürdigende Erwägungen an Stelle jener der Erkenntnisrichter. Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (US 11 f), deren Zustandekommen der Beschwerdeführer für unerfindlich hält (Z 5 vierter Fall), blieben nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern auf den Ablauf der Geschehnisse, insbesondere die Umstände der Erlangung der Dokumente, die wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers, die Depositionen der Dritt- und des Viertangeklagten sowie schließlich auf den Umstand gegründet, dass beim Zweitangeklagten selbst ein Blanko-Proof of Funds sichergestellt werden konnte (US 20 f). Dass man vom Vorhandensein eines Blankodokuments nicht zwingend auf die Schlechtgläubigkeit des Inhabers (in Bezug auf das zugrundeliegende Geschäft) schließen kann, ist zwar richtig, ein zwingender Schluss für eine mängelfreie Begründung aber auch nicht erforderlich.

Indem die Rüge schließlich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft und sie diesen die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers (nämlich, den Erstangeklagten nicht zu kennen und erst auf der Fahrt nach Wien von der beabsichtigten Kreditaufnahme erfahren zu haben) gegenüberstellt, vermag sie weder einen Begründungsmangel darzulegen noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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