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11Os70/09t•OGH 11Os70/09t
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 15. Jänner 2009, GZ 16 Hv 86/08p-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert K***** von der Anklage (ON 25), er habe am 14. April 2008 in L***** Manuel L***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich einem Oralverkehr, genötigt, indem er ihn mit Körperkraft in seinen Personenkraftwagen stieß, die Tür zuschlug, ihn mit dem Auto in die nahen Weinberge brachte und dort an den Haaren packte und seinen Kopf mit Körperkraft mehrfach gegen seinen Penis schob, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die auf Z „9" und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Soweit die Beschwerdeführerin unter Wiederholung der Urteilsannahmen des Erstgerichts einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite rügt, hält sie prozessordnungswidrig nicht an den - die Tatfrage der Erheblichkeit der eingesetzten Kraft betreffenden (Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 RN 22) - erstrichterlichen Konstatierungen zum objektiven Geschehen fest, wonach die durch den Angeklagten angewendete Körperkraft jeweils unerheblich bzw nicht erheblich (US 4 - 8) war. Die im Widerspruch dazu stehende bloße Behauptung, dass bei Beurteilung der Gesamtlage und einer opferbezogenen Auslegung das Tatbestandsmerkmal Gewalt erfüllt sei, entzieht sich meritorischer Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 587 ff).
Insgesamt ebenso nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist die den (eventualiter in Betracht kommenden, fallbezogen naheliegenden) Tatbestand des § 207b Abs 2 StGB betreffende Rechtsrüge, lässt sie doch neben der korrekt dargestellten Forderung nach der Feststellung der Kenntnis des aktuellen Alters des Burschen beim Angeklagten Ausführungen dahingehend vermissen, aufgrund welcher Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert sei, dass der Mann die vorliegende Zwangslage des Jugendlichen (US 7) zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung subjektiv ausgenützt habe (RIS-Justiz RS0118580).
In ihrer Mängelrüge (Z 5) vermisst die Rechtsmittelwerberin bei der Begründung der Feststellung, der Stoß bzw Tritt gegen das Opfer im Zuge des Einsteigens in den Pkw sei mit unerheblicher Körperkraft geführt worden, ein Eingehen auf das Körpergewicht des Jugendlichen. Dabei nimmt sie aber einerseits nicht Maß an der gesamten (weiteren) Begründung des Erstgerichts, wonach lediglich ein leichter Stoß erforderlich gewesen sei, weil der Zeuge die Beine gekreuzt gehabt habe und somit praktisch nur mit einem Bein fest am Boden gestanden sei (US 4, 12). Zum Anderen hat das Schöffengericht das Verhältnis der Körpermaße der Beteiligten zueinander ohnedies nicht außer Acht gelassen, sondern ist - auch entgegen der weiteren Rüge, dass die Annahme körperlicher „Gleichwertigkeit" unbegründet geblieben sei - deshalb von dieser ausgegangen, weil das Opfer zwar kleiner, aber deutlich schwerer als der Angeklagte war (US 12 f). Im Ergebnis bekämpft die Anklagebehörde lediglich - wie bereits aus der Formulierung „Der Stoß musste daher zwingend ... mit einer die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Kraft ausgeführt worden sein" ersichtlich - in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.
Infolge der mängelfreien Feststellungen zur Unerheblichkeit der Gewalt erübrigt sich eine Erörterung der die Begründung der subjektiven Tatseite betreffenden Mängelrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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