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15Os75/09g•OGH 15Os75/09g
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Alaa A***** wegen §§ 146 ff StGB, AZ 286 Ur 82/07v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2009, AZ 18 Bs 243/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten Dr. Alaa A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2007, AZ 286 Ur 82/07v, mit dem über Antrag der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens zu dessen Nachteil angeordnet worden war, teilweise (hinsichtlich einzelner vorgeworfener Straftaten) Folge, im Übrigen aber nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten erweist sich als unzulässig, weil gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nach dem Gesetz nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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