AUSL EGMR Bsw15476/09

Bsw15476/09Übriges Gericht02.06.2009

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw15476/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Alda Daddi gegen Italien, Zulässigkeitsentscheidung vom 2.6.2009, Bsw. 15476/09.

Spruch

Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK - Zur Effektivität von Beschwerden nach der Lex Pinto.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. wandte sich am 14.11.1994 an das Verwaltungsgericht der Toskana und begehrte die Annullierung von zwischen 1985 und 1994 von der Gemeinde Comeana Carmignano im Bereich der Bauplanung getroffenen Entscheidungen. Am selben Tag stellte sie auch einen Antrag auf Festsetzung einer Verhandlung.

Am 13.6.2006 stellte die Bf. einen Antrag gemäß Art. 9 Gesetz Nr. 205/2000. (Anm.: Danach ist der Antragsteller für den Fall, dass seine Rechtssache bereits mehr als zehn Jahre vor Gericht anhängig ist, verpflichtet, neuerlich einen Antrag auf Anberaumung der Verhandlung zu stellen.) Die Verhandlung fand am 12.4.2007 statt.

Mit Urteil vom 10.5.2007 gab das Verwaltungsgericht dem Begehren der Bf. statt. Mangels Zustellung wurde die Entscheidung am 31.10.2008 rechtskräftig. Eine Beschwerde unter der Lex Pinto erfolgte nicht.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer). Sie rügt auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) angesichts der Ineffektivität der Lex Pinto als Folge des Inkrafttretens von Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 112/2008 (Anm.: Art. 54 Gesetz Nr. 112/2008 dient der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist ein Begehren auf Entschädigung für überlange Verfahrensdauer gemäß der Lex Pinto nur dann zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf sofortige Anberaumung einer Verhandlung (istanza di prelievo) nach Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 642/1907 gestellt wurde.) am 25.6.2008.

Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK:

Laut der Bf. kann Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 112/2008 nur dahingehend interpretiert werden, dass er auf Lex Pinto-Beschwerden Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten eingebracht worden sind. Das sie betreffende Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgeschlossen gewesen. Mit Rücksicht darauf, dass sie im Zuge des Hauptverfahrens nicht die dringliche Anberaumung einer Verhandlung (istanza di prelievo) beantragt habe, wäre eine Lex Pinto-Beschwerde vom Verwaltungsgericht auch für den Fall ihrer Einbringung für unzulässig erklärt worden.

Der GH hat bereits in den Fällen Brusco/I und Di Cola u.a./I festgehalten, dass die durch die Lex Pinto eingeführten Rechtsbehelfe zugänglich und effektiv sind.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob diese Einschätzung durch Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 112/2008 in Frage gestellt wird, wenn es um die Dauer von Verwaltungsverfahren geht, in deren Verlauf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Antrag auf sofortige Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde.

Der GH hat in mehreren Fällen, die überlange Verfahren vor den regionalen Verwaltungsgerichten betrafen, zu keiner Zeit für die Bf. nachteilige Konsequenzen daraus gezogen, wenn diese es verabsäumt hatten, einen Antrag auf sofortige Anberaumung einer Verhandlung einzubringen oder wenn sie einen solchen erst im Endstadium des Verfahrens stellten. Im Übrigen hat er bereits im Fall Muti/I festgehalten, dass die Bf. zwecks möglichst zügiger Prüfung ihres Falls nur von Erfolg versprechenden Rechtsmitteln Gebrauch machen müssten.

Der italienische Kassationshof hat sich in seinem Urteil Nr. 28.507/05 vom 15.12.2005 dieser Rechtsansicht angeschlossen, indem er festhielt, dass die Parteien nach innerstaatlichem Recht keine Verpflichtung treffe, einen Antrag auf sofortige Abhaltung einer Verhandlung (istanza di prelievo) zu stellen, da es das ausschließliche Ziel von Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 642/1907 sei, auf die Dringlichkeit eines eingebrachten Rechtsmittels aufmerksam zu machen, um es einer vorzeitigen Prüfung im Rahmen einer Verhandlung zu unterziehen.

Von der Existenz einer solchen Verpflichtung nach nationalem Recht kann allerdings erst mit dem Inkrafttreten von Gesetz Nr. 112/2008 am 25.6.2008 ausgegangen werden – und auch dann ausschließlich zu dem Zweck, sich in einem späteren Stadium des Verfahrens mittels Einbringung einer Lex Pinto-Beschwerde über die unangemessene Verfahrensdauer beschweren zu können.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 112/2008 von den italienischen Gerichten derart interpretiert wird, dass Lex Pinto-Beschwerden betreffend die überlange Dauer eines vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 112/2008 beendeten Verwaltungsverfahrens allein deshalb für unzulässig erklärt werden, weil zuvor kein dringlicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Eine derartige Praxis könnte dazu führen, dass Beschwerdeführer von ihrer Verpflichtung der Erhebung einer Lex Pinto-Beschwerde entbunden wären.

Das Gleiche würde in Bezug auf noch anhängige Verfahren gelten, bei denen ein dringlicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung gestellt wurde. In einem solchen Fall ist nicht auszuschließen, dass Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 112/2008 von den nationalen Gerichten dahingehend ausgelegt wird, dass er den gesamten vor dessen Inkrafttreten liegenden Zeitraum von der Festsetzung einer Entschädigung für überlange Verfahrensdauer ausnimmt. Eine derartige Praxis könnte gewisse Kategorien von Personen systematisch der Möglichkeit berauben, im Rahmen der Lex Pinto angemessene und ausreichende Wiedergutmachung zu erhalten.

Der GH hält jedoch fest, dass die simple Tatsache, dass Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs bestehen, ohne dass Evidenz für sein Misslingen vorliegt, keinen gültigen Grund für seinen Nichtgebrauch liefern können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. kein Beispiel aus der Judikatur angeführt hat, das ihren Standpunkt untermauern könnte. Abgesehen davon konnte sich innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten von Gesetz Nr. 112/2008 und der Einbringung der vorliegenden Beschwerde noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik entwickeln.

Schließlich scheint auch der Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 Gesetz Nr. 112/2008 einer konventionskonformen Auslegung nicht entgegen zu stehen. Eine solche sollte von den nationalen Instanzen sowohl nach den Vorgaben der Konvention (vgl. Scordino/I) als auch jenen des italienischen Rechts (siehe die Urteile des italienischen Verfassungsgerichtshofs Nr. 348 und 349 aus dem Jahr 2007 zur Auslegung von Art. 117 der italienischen Verfassung, wonach die gesetzgebende Gewalt vom Staat und den Regionen in Beachtung der internationalen Verpflichtungen ausgeübt wird) vorgenommen werden.

Die Bf. hätte somit gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK das Gericht zweiter Instanz mit einer Lex Pinto-Beschwerde anrufen sollen. Die Beschwerde ist wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Muti/I v. 23.3.1994, A/281-C.

Ciotta/I v. 27.2.2001.

Brusco/I v. 6.9.2001 (ZE).

Di Cola u.a./I v. 11.10.2001 (ZE).

Di Pede/I (Nr. 2) v. 19.2.2002.

Scordino/I (Nr. 1) v. 27.3.2003 (ZE).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.6.2009, Bsw. 15476/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 131) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_3/Daddi.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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