OGH 11Os73/09h

11Os73/09hObergericht26.05.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os73/09h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Jänner 2009, GZ 72 Hv 97/08y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (A./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat Robert B***** am 4. September 2008 in Wien „A./ außer den Fällen des § 201 StGB Birgit M***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit einem Arm gewaltsam gegen den Hals drückte, sie würgte und ihr mit der anderen Hand zwischen ihre Beine fuhr und sie im Scheidenbereich oberhalb der Bekleidung betastete;

B./ mit Gewalt gegen eine Person, indem er Birgit M***** gegen die Hauswand drückte, sie durch Drücken des linken Unterarms gegen den Hals würgte und an ihrer Tasche zerrte, ihr eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihren I-Pod in einem nicht mehr feststellbaren Wert durch Abreißen der Kopfhörer mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (ON 46) an und führte in der Folge Berufung „wegen Schuld und Strafe" (ON 50) aus, ohne die der Sache nach angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen. Diese war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO), weil auch in der Rechtsmittelanmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt ist. Daraus folgt - nach Rückziehung der gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 - die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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