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11Os59/09z•OGH 11Os59/09z
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Karl P***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde der Fortführungswerberin Theresia F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 19/09m (ON 9 in den Akten 406 HR 9/09k des Landesgerichts Korneuburg), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie der Beschwerdeführerin ohnedies mitgeteilt, schließt § 196 Abs 1 letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) jegliches Rechtsmittel aus.
Die Beschwerde der Fortführungswerberin gegen eine solche Entscheidung musste daher ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
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