OGH 3Ob80/09z

3Ob80/09zObergericht19.05.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob80/09z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Anton ***** L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwältin in Graz, gegen die verpflichtete Partei L***** GmbH, , vertreten durch Brunner Kohlbacher Stummvoll Advokatur GmbH in Graz, wegen Räumungsexekution, über den Revisionsrekurs der Ersteinschreiterin Verlassenschaft nach Dr. Maria L, vertreten durch Mag. Klaudia Hufnagl, als Verlassenschaftskuratorin, Graz, Mühlgasse 35, diese vertreten durch Heinke Skribe Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und über die außerordentlichen Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und der Zweiteinschreiterin B***** GmbH, *****, vertreten durch Kadlec Weimann Rechtsanwalts KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2009, GZ 3 R 3/09x-196, womit über Rekurs der Ersteinschreiterin der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 12. Jänner 2009, GZ 213 E 194/07v-185, in seinem Punkt B bestätigt wurde und womit die Rekurse der verpflichteten Partei und der Zweiteinschreiterin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Begründung

Begründung:

Zu 1.

In Punkt B seines Beschlusses erklärte das Erstgericht, dass die der betreibenden Partei bewilligte Exekution durch Räumung eines näher genannten Hauses in Graz hinsichtlich des zweiten und dritten Obergeschosses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Ersteinschreiterin als Klägerin gegen die betreibende Partei als beklagte Partei am 30. November 2007 bei dem Gericht erster Instanz eingebrachte Exszindierungsklage weiterhin aufgeschoben bleibt, falls die Ersteinschreiterin eine ergänzende Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000 EUR binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses erlegt. Ferner sprach das Erstgericht aus, dass die Exekution über Antrag fortzusetzen ist, wenn die ergänzende Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt wird.

Dem dagegen von der Ersteinschreiterin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „nach Rechtskraft dieses Beschlusses" zu entfallen habe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhobene „ordentliche Revisionsrekurs" der Ersteinschreiterin, verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, ist unzulässig. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, gilt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch in Verfahren nach der Exekutionsordnung (stRsp; RIS-Justiz RS0012387).

Zu 2.

In ihren außerordentlichen Revisionsrekursen zeigen die verpflichtete Partei und die Zweiteinschreiterin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO auf.

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