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3Ob68/09k•OGH 3Ob68/09k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****-GmbH, , vertreten durch Mag. Karlheinz Aman, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F GmbH, *****, vertreten durch Lindner Rock Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 26.400 EUR sA (Revisionsinteresse 16.476 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Jänner 2009, GZ 1 R 289/08d-104, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision (ON 106) wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren betrug mehr als 20.000 EUR. Es war daher über eine außerordentliche Revision zu entscheiden. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts in Richtung § 508 ZPO und seine Befolgung waren verfehlt.
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