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12Os38/09v•OGH 12Os38/09v
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Anzeigers Mag. Herwig Baumgartner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 385/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einem gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Robert B*****, Dr. Georg H***** und Dr. Wolfram P***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gerichteten Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** keine Folge.
Da die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde des Anzeigers zurückzuweisen.
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