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12Os37/09x•OGH 12Os37/09x
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Meinrad F***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Jänner 2009, GZ 24 Hv 92/08f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Meinrad F***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. März 2008 in Niederthai außer den Fällen des § 201 StGB Lisa Marie H***** mit Gewalt, nämlich Erfassen am rechten Handgelenk, Hinunterziehen über eine Treppe und Hineinziehen in eine Herrentoilette und gewaltsames Festhalten an beiden Handgelenken zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des kräftigen Erfassens und Zusammendrückens der linken Brust genötigt.
Der dagegen vom Angeklagten gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass die von der Zeugin Lisa Marie H***** geschilderten Verletzungen vom gegenständlichen Vorfall mit dem von der Zeugin geschilderten Tathergang, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie eine dicke Schijacke getragen hat, nicht in Einklang zu bringen sind; insbesondere hätte der behandelnde Arzt am Tag nach dem Vorfall eine Verletzung an der Brust feststellen müssen. Weiters befindet sich das vom Arzt im Bereich der rechten Hand festgestellte Hämatom am Handrücken und nicht am Handgelenk" (S 41/ON 17). Dem dieses Begehren abweisenden Schöffensenat ist beizupflichten, dass entgegen dem Antragsvorbringen in der Verletzungsanzeige des Arztes Dr. Wolfgang H***** eine Rötung im oberen Bereich des Brustwarzenvorhofs links verbunden mit Druckschmerzen festgehalten wurde (S 45/ON 6). Ungeachtet dessen hätte es einer konkreten Begründung bedurft, inwieweit ein medizinischer Sachverständiger mit seiner spezifischen Fachkunde unter Zugrundelegung der dargestellten Verletzungsmerkmale den vom Tatopfer geschilderten Tathergang und damit die inkriminierten Gewaltakte des Angeklagten ausschließen könnte. Durch die Abweisung des Beweisantrags wurden daher Verteidigungsrechte nicht hintangesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass das im Bereich der rechten Hand festgestellte Hämatom am Handrücken und nicht am Handgelenk situiert war, bedurfte es - ungeachtet fehlender Entscheidungswesentlichkeit dieses Details - schon deswegen keiner Expertise eines Sachverständigen, weil das erkennende Gericht ohnehin von einer Hämatomverfärbung am Handrücken im Bereich des rechten Handgelenks ausging (US 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).
Indem die Rüge auf minimale Unterschiede bei der Tatschilderung des Opfers vor der Polizei und anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme hinweist, welche die Tatrichter ohnehin in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen haben (vgl US 9), vermag sie weder derartige, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen, noch einen Begründungsmangel im Sinn des dritten Falls des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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