Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os35/09t•OGH 14Os35/09t
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen N. L***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 66 BAZ 964/08s der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2009, AZ 22 Bs 51/09z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.