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14Os17/09w•OGH 14Os17/09w
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Genc H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2008, GZ 16 Hv 96/08b-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Genc H***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Juli 2008 in M***** bei Feldbach im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigten des Unternehmens F***** Bargeld und Wertgegenstände in 3.000 Euro nicht übersteigendem Wert durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht.
Die dagegen nominell bloß aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem Einwand, die erfolgte Subsumtion unter § 130 vierter Fall StGB finde „keinerlei Stütze in den Feststellungen", geht die Beschwerde nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, denen die vermissten Konstatierungen - wenn auch teils erst im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nachgetragen - deutlich genug zu entnehmen sind (US 2, 4, 5, 6), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund als fehlend reklamierte Feststellungen dazu, ob der Angeklagte über einen eigenen PKW verfügte, schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollten, legt sie nicht dar. Sofern mit dem gesamten Vorbringen unzureichende (Z 5 vierter Fall) Begründung der Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit geltend gemacht werden soll, unterlässt die Beschwerde gleichermaßen die auch unter diesem Aspekt gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), indem sie einzelne Elemente der erstgerichtlichen Argumentationskette isoliert angreift und die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter übergeht. Diese leiteten die kritisierte Konstatierung nämlich aus einer Reihe von Indizien (etwa aus der Sicherstellung typischen Einbruchswerkzeugs sowie einer Auflistung weiterer Filialen des Unternehmens F***** mit Standort in der Steiermark im von den Tätern benützten Fahrzeug, der gezielten Auswahl nicht alarmgesicherter Filialen dieses Betriebs und der bereits erfolgten Eingabe des nach dem Tatplan nächsten Tatorts in das Navigationsgerät) ab und erachteten auf dieser Basis die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt (US 5 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Mit - zudem teils auf urteilsfremden Prämissen basierenden - eigenen Beweiswerterwägungen (etwa, dass von einem organisierten arbeitsteiligen Vorgehen „wohl nicht gesprochen werden" könne und ein Entschluss, weitere Taten zu begehen, nicht vorlag), wird bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Regelmäßiges Einkommen, fester Wohnsitz und ein bisher ordentlicher Lebenswandel stehen schließlich der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entgegen und waren demnach auch nicht erörterungsbedürftig iSd Z 5 zweiter Fall.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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