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11Os47/09k•OGH 11Os47/09k
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Drazen B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Februar 2009, GZ 14 Hv 31/08x-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält (vgl aber Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2, 3), wurde Drazen B***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens (erg: des Suchtgifthandels) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I), der Verbrechen (erg: des Suchtgifthandels) nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB (II), und der Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teilweise in Verbindung mit Abs 3 SMG (III A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall SMG (III B) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Belang - im Zeitraum von Mitte 2004 bis 15. November 2007 in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgifte in wiederholten Angriffen
I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er
1. insgesamt 28.660 Gramm Marihuana abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich genannten Personen gewinnbringend verkaufte;
2. insgesamt 1.840 Gramm Marihuana dem abgesondert verfolgten Franz T***** und eine nicht näher bekannte Menge Marihuana dem abgesondert verfolgten Almaz H***** als Belohnung für ihre gewinnbringenden Suchtgiftverkäufe sowie zumindest 10 Gramm Marihuana dem abgesondert verfolgten Manuel K***** als Vermittlungsprovision „unentgeltlich" sowie auch den abgesondert verfolgten Franz T*****, Almaz H*****, Manuel K***** und Philipp F***** (etwa im Zuge gemeinsamen Suchtgiftkonsums) unentgeltlich zur Verfügung stellte;
II. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt sowie anderen überlassen, wobei es teilweise beim Versuch blieb, indem er
A)
1. 302 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen, von den Niederlanden nach Österreich transportierte;
2. am 11./12. August 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen 800 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten und 200 Gramm amphetaminhältiges Speed von Bosnien über Kroatien und Slowenien über Spielfeld nach Österreich transportierte, wobei es hinsichtlich einer Menge von 400 Stück amphetaminhältigen Ecstasy-Tabletten und 200 Gramm Speed lediglich beim Versuch blieb [vgl allerdings US 13: bloß bestellt];
3. Anfang 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Florian S***** und weiteren Personen 5 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;
4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter/Frühjahr 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Christian G***** 5 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;
5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Winter/Frühjahr 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen weitere 5 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;
6. im Zeitraum vom 12. November 2007 bis 14. November 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen weitere 8 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte;
7. Mitte 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mladen Su***** vom abgesondert verfolgten Daniel O***** erworbene 90 Gramm Kokain von Kiseljak/Bosnien über Kroatien und Slowenien nach Österreich transportierte;
B)
1. 800 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich angeführten Personen gewinnbringend verkaufte;
2. insgesamt 72 Gramm Kokain abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich angeführten Personen gewinnbringend verkaufte;
3. 15 Gramm Kokain dem abgesondert verfolgten Mladen Su***** als Belohnung für seine Mithilfe beim Suchtgiftschmuggel zu Punkt II A 7, 1 Gramm Kokain Philipp He***** unentgeltlich zur Verfügung stellte und 4,5 Gramm Kokain dem abgesondert verfolgten Almaz H***** zum Weiterverkauf übergab.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 „lit a bis c", 10 und 11 StPO sowie aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO.
Die einleitenden Ankündigungen des Umfangs der Anfechtung lassen jegliche Anknüpfung einer Zuordnung nach § 281 Abs 1 StPO vermissen und sind sachlicher Erledigung nicht zugänglich.
Aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung (somit vierter Fall leg cit) der Feststellungen der Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte. Mit bloßen Spekulationen hinsichtlich der Möglichkeit, der THC-Gehalt des Marihuana könnte unter den festgestellten 2 % (US 15) sein, zeigt der Nichtigkeitswerber aber keine Verstöße der tatrichterlichen Ableitungen dazu (US 23 f) gegen Logik und Empirie auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Mit der Behauptung, „dieselben Erwägungen gelten auch zum Reinheitsgrad bzw zu den Grenzmengen der angelasteten 302 Stück Ecstasy-Tabletten bzw der 800 Stück Ecstasy-Tabletten und der 200 Gramm Speed bzw auch der Mengen zu II B", wird die Mängelrüge nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht. Dies gilt gleichermaßen für den (wohl in Richtung Unvollständigkeit gedachten) Einwand, „das Gericht setzt sich hier nicht eindeutig und klar mit sämtlichen entgegenstehenden Beweisergebnissen, nämlich fast allen Aussagen auseinander, dass pro Baggy nur 0,5 bis 0,6 Gramm enthalten waren" (13 Os 74/07t ua). Dass „zahlreiche Zeugen ... das Inverkehrbringen der 28 kg oder 20,9 kg für unmöglich halten", musste dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider gar nicht erörtert werden (Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 8).
Mit den Tatsachensubstraten in den Angaben der Zeugen Hö***** und P***** hat sich das Erstgericht ohnedies beschäftigt (US 17). Neuerlich verliert sich der Beschwerdeführer in bei Darstellung von Nichtigkeitsgründen unzulässigen Spekulationen, wenn er in den Raum stellt, „bei den angelasteten Mengen müsste der Angeklagte auch enorm viel Geld - dies trotz des eigenen Suchtgiftkonsums - gehabt haben. Auch dieses Geld wurde nicht vorgefunden (es müssten wohl 560.000 Euro sein)."
Der Hinweis auf das - vom Schöffengericht ausführlich gewürdigte (US 17 ff), in derartigen Verfahren regelmäßig anzutreffende - unterschiedliche Aussageverhalten des Zeugen H***** in zwei Rechtsgängen vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch I 1 zu Grunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Denn die Tatsachenrüge will lediglich unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Aussage des Zeugen T***** über den Beginn seiner Verkäufertätigkeit für den Angeklagten wurde der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO entgegen ohnedies erörtert (US 18). Soweit der Beschwerdeführer in der Folge Rechtssätze zu § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zitiert und (teilweise mit Wiederholungen) stichwortartig darzulegen sucht, „das Gericht" habe sich „nicht ausreichend und wohl begründet" mit diversen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, übergeht er teils die tatrichterlichen Erwägungen (US 17, 18, 20, 22 und 23), bleibt teils einmal mehr eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich unerörtert gebliebener Beweisergebnisse schuldig und spricht letztlich teils keine entscheidenden Tatsachen (Import von Ecstasy aus Holland im Hinblick auf die übrigen Suchtgiftquanten der Schuldspruchgruppe II) oder erhebliche Umstände (Einschätzung durch einen Zeugen - siehe oben) an.
Undifferenziert aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c und 10 StPO (der Sache nach nur als Subsumtionsrüge) behauptet der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen - vgl Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 55) hinsichtlich der Reinsubstanzen der verpönten Stoffe. Er übergeht dabei das (wenngleich teilweise disloziert in der rechtlichen Beurteilung auffindbare) Tatsachensubstrat im Ersturteil dazu (US 15 und 24). Einer meritorischen Erwiderung ist dieses Vorbringen nicht zugänglich.
Die Strafzumessungsrüge („Z 11", unverständlich im schöffengerichtlichen Verfahren das Zitat „§ 345 Abs 1 Z 13 StPO") begnügt sich mit dem Gesetzestext und bringt diesen Nichtigkeitsgrund sohin nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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