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13Os24/09t•OGH 13Os24/09t
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Magcheltje S***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 19 St 158/08i der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die Beschwerde des Karl W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. Jänner 2009, AZ 9 Bs 366/08z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz einen Antrag des Karl W***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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