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15Os28/09w•OGH 15Os28/09w
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ingeborg K***** und andere Beschuldigte wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 40 St 364/08a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2009, AZ 22 Bs 556/08p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich Dr. Ingeborg K*****, Dr. Gerhard J*****, Mag. Ernest M*****, Dr. Dietmar K*****, Mag. Natalia F*****, Mag. Frederick L*****, Dr. Anton S***** und Dr. Werner P***** wegen Vorwürfen in Richtung § 302 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.
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